Erbvertrag
In den §§ 1922 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der Gesetzgeber die sogenannte gesetzliche Erbfolge verankert.
Dort ist geregelt, wer erbt, wenn der Verstorbene (Erblasser) keine eigenen Regelungen über seine Erben getroffen hat. Will der Erblasser von diesen Bestimmungen abweichen, so kann er dies durch eine letztwillige Verfügung tun. Die wohl bekannteste Möglichkeit ist insoweit die Errichtung eines Testaments. Eine andere Möglichkeit ist der Abschluss eines Erbvertrages.
Anders als bei einem Testament, welches der Erblasser einseitig errichtet, ist ein Erbvertrag ein echter Vertrag und setzt daher auch das Einverständnis der Erben und Vermächtnisnehmer voraus. Dies bedeutet im Umkehrschluss auch, dass der Erblasser, anders als bei einem Testament in seinen Möglichkeiten zur nachträglichen Änderung sehr eingeschränkt ist. Ein Testament kann der Erblasser jederzeit nach Belieben ändern.
Von einem Erbvertrag kann sich der Erblasser nur unter sehr engen Grenzen wieder lösen.
Einseitig geht dies nur, wenn er sich den Rücktritt oder das Recht, einzelne Verfügungen zu ändern, vorbehalten hat. Ohne dies ist ein einseitiger Rücktritt des Erblassers nur möglich, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig gemacht hat, die den Erblasser gemäß §§ 2333 ff BGB zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen würde oder gegebenenfalls nach §§ 320 ff. BGB. Ansonsten ist eine Änderung oder Aufhebung nur im Einvernehmen mit den anderen Vertragsparteien möglich.
So schafft der Erbvertrag Sicherheit für alle Beteiligten. Der Bedachte – Erbe oder Vermächtnisnehmer – weiß, dass die Zuwendung an ihn ohne seine Zustimmung nicht mehr geändert werden oder gar wegfallen kann. Der Erblasser ist sicher, dass die von ihm gewünschte Erbfolge ohne sein Einverständnis nicht mehr beeinträchtigt oder gar vereitelt werden kann.
Inhaltlich kann ein Erbvertrag - ebenso wie ein Testament - Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder auch Auflagen enthalten.
Anders als beim Testament kann er aber auch Verpflichtungen der Erben und Vermächtnisnehmer beinhalten. So können diese zum Beispiel auf weitergehende Erbteils- oder Pflichtteilsansprüche verzichten oder dem Erblasser gegenüber Pflegeverpflichtungen übernehmen. Ein weiterer Vorteil des Erbvertrages liegt darin, dass er zwischen allen geschäftsfähigen, natürlichen Personen geschlossen werden kann. Somit können insbesondere Partner eine gemeinsame Regelung für ihr Ableben treffen. Ein Testament kann jeder nur für sich errichten. Eine Ausnahme gilt nach § 2265 BGB nur für Ehegatten, die ein gemeinschaftliches Testament errichten können.
Als Formvorschrift bestimmt § 2276 BGB, dass der Erbvertrag der notariellen Beurkundung bedarf. Frühere letztwillige Verfügungen des Erblassers werden durch den Erbvertrag gemäß § 2289 BGB aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. Im gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam.
Der Erblasser ist, ebenso wie beim Testament zu seinen Lebzeiten nicht gehindert, über sein Vermögen zu verfügen. Einzige Ausnahme ist § 2287 BGB, der dem erbvertraglich Bedachten einen Herausgabeanspruch zugesteht, wenn eine Schenkung vorliegt, die der Erblasser in einer den Erben beeinträchtigenden Absicht vorgenommen hat.
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