Ehegatte und Testament
Gabriele Renken-Röhrs
„Hiermit erkläre ich Euch zu Mann und Frau. Sie dürfen die Braut jetzt Küssen.“ Na endlich, wird sich so manch frisch Vermählter gedacht haben, nachdem er ungeduldig vor dem Traualtar stehend eben diesen Satz herbei gesehnt hat. Aber was um alles in der Welt bedeutete denn eigentlich der doch eher unromantischere Halbsatz kurz vorher? „... bis das der Tod Euch scheidet.“ Biologisch gesehen, klarer Fall. Theologische Bedeutung auch einleuchtend. Was für erbrechtliche Probleme kommen dann eigentlich auf mich zu, wird sich der überlebende Ehegatte eventuell fragen. Das Familienrecht, das durch die Eheschließung gerade erst in den Mittelpunkt der unmittelbaren Lebensplanung gerückt ist, gibt darauf jedenfalls keine passende Antwort. Vielmehr ist das Erbrecht zu Rate zu ziehen.
Neben dem heute üblichen Ehevertrag oder einer Güterstandsvereinbarung, hat es sich durchgesetzt auch über das vielleicht im Moment der Eheschließung als fernliegend betrachtete Thema Tod nachzudenken und gleichzeitig zum Ehevertrag ein Ehegattentestament mit abzufassen. Besonderer Beliebtheit erfreut sich hier das so genannte Berliner Testament, bei dem der überlebende Ehegatte Erbe des erstverstorbenen Ehegatten wird. Erst nach dem Versterben des überlebenden Ehegatten erhält den Nachlass ein Dritter - meist gemeinsame Kinder. Eine schöne Absicherung des überlebenden Ehegatten. Mit dieser Regelung braucht man also grundsätzlich keine Angst davor zu haben, dass der Tod irgendwann einmal scheidet.
Was aber, wenn es weder einen Ehevertrag noch eine Güterstandsvereinbarung, geschweige denn ein Ehegattentestament gibt, reicht dann die alleinige gesetzliche Erbfolgenregelung aus?
Im Todesfall eines Ehegatten, erbt der überlebende Ehegatte beispielsweise neben den (gemeinsamen) Kindern des Erblassers zu einem Viertel und neben den Eltern des Erblassers zur Hälfte. Diese Quote ändert sich allerdings noch durch die Regelung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft mit dem Zugewinnausgleich im Todesfall. Danach erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel.
Oftmals stellt sich in solchen Fällen die Frage, ob es sinnvoll erscheint, dass der Ehegatte in schon betagtem Alter ein unter Umständen sehr großes Vermögen wirklich braucht, oder ob es nicht doch sinnvoller sein kann, das Vermögen Dritten zukommen zu lassen. Dafür bietet sich jedenfalls ein professionell auf den Einzelfall abgestimmtes Testament an.
Zurück zur Ausgangssituation. Bestand eine - immer häufiger anzutreffende - Gütertrennung jedoch kein Testament, dann stellt sich die Erbfolge des verstorbenen Ehegatten wie folgt dar: Der überlebende Ehegatte erbt dann neben den Kindern des Erblassers zu gleichen Teilen. Das heißt bei einem Kind erbt er zur Hälfte, bei zwei Kindern zu einem Drittel und so weiter. Dies kann zur Folge haben, dass der überlebende Ehegatte deutlich weniger erhält als er vielleicht zum alleinigen Weiterleben braucht. Damit ist auch hier dringender Beratungsbedarf gegeben.
Bleibt die letzte - seltenere - Variante zu betrachten, die ohne Testament auch noch möglich wäre, die der Gütergemeinschaft.
Danach gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Der verstorbene Ehegatte wird dann nach den allgemeinen Vorschriften beerbt. Damit gilt die gesetzliche Ausgangssituation, natürlich ohne die erhöhte Quote.
Aber selbst wenn ein Testament existiert, muss das nicht immer gleich heißen, dass damit alle Probleme aus der Welt geschafft sind. Vielmehr stehen dann taktische Überlegungen im Vordergrund. Zunächst könnte der überlebende Ehegatte das ihm zugedachte Erbe nämlich ausschlagen und seinen Pflichtteil, die Hälfte der gesetzlichen Erbquote, verlangen. Eine seltene Ausnahme vom sonst strengen Pflichtteilsrecht. Bestand zudem Zugewinngemeinschaft, so kann der überlebende Ehegatte sich entweder mit dem normalen Pflichtteil zufrieden geben oder aber darüber hinaus die erhöhte Erbquote oder den Zugewinnausgleich fordern.
Der Vorteil vom Pflichtteil ist, dass es ein Anspruch in bar gegen die Erben ist.
Ohne gleich mit dem Tod den Teufel an die Wand malen zu wollen: Aber was passiert eigentlich, wenn es zwar ein Testament gibt, der überlebende Ehegatte darin allerdings enterbt wurde? Dann steht ihm wiederum sein Pflichtteil zu. Zudem kann der in Zugewinngemeinschaft überlebende Ehegatte Ausgleich des Zugewinns verlangen, der erbrechtliche Pflichtteil allerdings richtet sich dann natürlich nicht mehr nach der erhöhten Quote.
Treten Sie den Problemen des Ehegattenerbrechts durch professionelle, erbrechtliche Vorsorge gelassen entgegen und kümmern sich lieber um den angenehmeren Teil des anfänglichen Zitates.
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