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Pflichtteilsverzicht

Der Pflichtteilsverzicht als Gestaltungsinstrument in der Erbfolge.

Der Pflichtteilsberechtigte kann gegenüber dem Erblasser bereits vor dem Erbfall auf seinen Pflichtteil verzichten. Dies geschieht im Regelfall gegen den Erhalt einer Abfindung. Die Ausgleichssumme unterfällt der Erbschaftssteuer.

Gleiches gilt, wenn der Pflichtteilsberechtigte nicht gegenüber dem Erblasser, aber gegenüber dem zukünftigen Erben auf seinen Pflichtteil verzichtet und der zukünftige Erbe hierfür im Gegenzug eine Abfindungszahlung leistet. Eine solche Konstellation könnte sich anbieten, wenn zwar nicht der Erblasser, dafür aber der zukünftige Erbe die finanzielle Möglichkeit hat, eine Abfindung an den Pflichtteilsberechtigten zu zahlen. In der Praxis wird bei solchen Vereinbarungen der zukünftige Erblasser vertraglich mit eingebunden. Auch in einem solchen Fall, ist für die Bemessung der Steuerklasse und des Freibetrags bezogen auf die Abfindung das Verhältnis zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erblasser maßgeblich. Wenn also ein Geschwisterteil den anderen abfindet, kommt der abgefundene Pflichtteilsberechtigte in den Genuss des Freibetrages, der ihm gegenüber einem Elternteil zustünde, also 400.000 Euro.

Zu unterscheiden sind der Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung und der Fall des Verzichts auf die Geltendmachung des Pflichtteils, für den ebenfalls eine Abfindung geleistet werden kann.

Im zweiten Fall ist es wichtig, keine vorschnellen Erklärungen abzugeben, sondern gezielt das richtige, tatsächlich gewollte Gestaltungsrecht auszuüben. Gemäß dem Erbschaftssteuergesetz (ErStG) wird nur der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch versteuert. Wird er nicht geltend gemacht, unterliegt er somit auch nicht der Erbschaftssteuer. Will man auf den Pflichtteil ohne Erhalt einer Abfindung verzichten, ist sorgfältig darauf zu achten, dass dieser Verzicht ausgesprochen wird, ohne den Pflichtteil zuvor geltend gemacht zu haben.

Werden Erklärungen abgegeben, die zunächst als Geltendmachung eines Pflichtteils ausgelegt werden, auf den später unentgeltlich verzichtet wird, entsteht eine doppelte steuerliche Belastung: Zum einen hat der Pflichtteilsberechtigte den geltend gemachten Pflichtteil zu versteuern und zum anderen der Erbe den nachfolgenden Verzicht auf den Pflichtteil als erhaltene Schenkung.

Der Erbe wiederum kann den Pflichtteil nur dann als Nachlassverbindlichkeit vom Erbe abziehen, wenn der Pflichtteil tatsächlich geltend gemacht wird.

Er hat also durchaus ein Interesse daran, den Schwebezustand schnellstmöglich zu beseitigen, um seine Steuerlast zu drücken. Im Gegenzug kann es für den Pflichtteilsberechtigten von Vorteil sein, die Frist zur Geltendmachung des Pflichtteils von drei Jahren auszureizen, um zum Beispiel zu verhindern, dass der geltend gemachte Pflichtteil mit früheren Erwerben, zum Beispiel Schenkungen, zusammen gerechnet wird.

Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte im zeitlichen Zusammenhang mit der Geltendmachung des Pflichtteils auf eben diesen gegen Erhalt einer Abfindung, erfolgt die Besteuerung der Abfindung nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 ErStG. Damit wird fingiert, dass die Abfindung als vom Erblasser zugewandt wurde, so dass sich die Steuerklasse und der Freibetrag wiederum nach dem Verhältnis zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erblasser richten.

Einigen sich Erbe und Pflichtteilsberechtigter dahingehend, dass statt einer Auszahlung eines geltend gemachten Pflichtteils in Geld ein Gegenstand oder Grundstück übertragen wird, richtet sich die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern allein nach dem Nennwert der Pflichtteilsforderung. In gleicher Höhe kann der Erbe die Pflichtteilslast zum Abzug bringen.

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