Bezugsberechtigung
Widerruf der Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung – Wettlauf zwischen Erben und Bezugsberechtigten.
Nach der bisherigen Rechtsprechung war es den Erben gestattet, die Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers einseitig zu widerrufen. So konnten die Erben verhindern, dass der oder die Bezugsberechtigte in den Genuss der Lebensversicherungssumme kam. Die Gerichte begründeten dies damit, dass auch zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers die Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung jederzeit widerrufen werden kann. Diese jederzeitige Widerrufsmöglichkeit geht im Todesfall des Versicherungsnehmers auf dessen Erben über.
Das ist durch die ständige Rechtsprechung des höchsten deutschen Zivilgerichts erneut bestätigt worden. Nach dem Urteil des BGH (Bundesgerichtshof) vom 21. Mai 2008 können die Erben eines Versicherungsnehmers die in einem Lebensversicherungsvertrag enthaltene Bezugsberechtigung einseitig widerrufen. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Lebensversicherung noch nicht ausgezahlt worden ist. Sollte der Versicherer die Versicherungssumme bereits an den Bezugsberechtigten ausgezahlt haben, ist ein Widerruf rechtlich nicht mehr möglich. Durch die Auszahlung wurde der Lebensversicherungsvertrag erfüllt.
In der Praxis führt diese Rechtsprechung zu einem Wettlauf zwischen den Erben und den Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung.
Je nachdem ob zuerst die Auszahlung der Lebensversicherungssumme bewirkt oder aber von den Erben die Bezugsberechtigung rechtzeitig widerrufen wurde, werden höchst unterschiedliche Ergebnisse erzielt. Erben ist daher dringend anzuraten, nach einem Todesfall sofort und unmittelbar die persönlichen Unterlagen des Erblassers zu kontrollieren. So können sie überprüfen, ob eine Lebensversicherung vorhanden ist, die eine, den Erben unliebsame Bezugsberechtigung vorsieht.
Andererseits empfiehlt es sich für den / die Bezugsberechtigten, die Auszahlung der Lebensversicherungssumme sofort nach dem Tod des Versicherungsnehmers – Erblassers – in die Wege zu leiten. Durch diese Konstellation entsteht ein (seltsam anmutender) Wettlauf zwischen den Erben und den Bezugsberechtigten, vor allem wenn sich diese uneins sind.
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