Waffen im Nachlass
Gabriele Renken-Röhrs
Beim Tode eines Schützen oder Jägers, der eventuell auch noch Jagdpächter ist, ergeben sich für die Erben besondere Verpflichtungen.
Beim Tode eines Schützen oder Jägers, der eventuell auch noch Jagdpächter ist, erlangt die Behandlung von Waffen und deren Munition eine besondere Bedeutung. Es stellt sich für den Erben die Frage, ob er diese Waffen behalten darf oder ob er diese abgeben muss. Auch muss er sich fragen, ob er dieses Erbe der zuständigen Waffenbehörde zu melden hat. Hatte der Verstorbene darüber hinaus einen Jagdpachtvertrag, muss sich der Erbe fragen, welche Rechte und Pflichten er damit übernimmt.
Für die zum Nachlass gehörenden, erlaubnispflichtigen Waffen hat der Erbe die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen. Der Erbe muss innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft den Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung der Waffen in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte stellen. Der Verstoß gegen eine solche Anmeldefrist stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Waffengesetzes dar. Dem Antragsteller ist die Erlaubnis für die Waffen ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist. Dazu braucht er keinen Jagdschein.
Der sonst erforderliche Bedürfnisnachweis für den Erwerb und Besitz von Waffen entfällt im Rahmen des so genannten Erbenprivilegs.
Der Erbe von Waffen hat auch keinen Sachkundenachweis zu erbringen. Das heißt er muss nicht nachweisen, dass er über ausreichende Fertigkeiten und Kenntnisse auf waffentechnischem Gebiet oder der sicheren Handhabung der ererbten Waffen und Munition verfügt. Ausnahmen bestehen nur für Erben, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese haben auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über ihre geistige Eignung vorzulegen, wenn sie die ererbten Waffen behalten wollen.
Der Jagdpachtvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der auf Seiten des Pächters die Verpflichtung zur Entrichtung des Jagdpachtzinses und als Nebenpflicht - soweit vereinbart - die Zahlung von Wildschadensersatz und die Pflicht zur ausreichenden Bejagung hat. Der Verpächter hingegen hat dem Pächter die ungehinderte Ausübung der Jagdpacht zu gewährleisten. Soweit vertraglich keine Regelung über die Beendigung des Pachtvertrages im Falle des Todes getroffen wurde, sind die gesetzlichen Regelungen in den Landesjagdgesetzen einschlägig. Nur das Land Brandenburg hat geregelt, dass mit dem Tod des Jagdpächters der Jagdpachtvertrag erlischt. Die meisten anderen Bundesländer wie Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg Vorpommern und Bremen lassen den Jagdpachtvertrag mit einer Auslauffrist erlöschen.
Dem Erben soll die Chance eingeräumt werden, selbst den Jagdschein zu erwerben.
Können die Erben wegen Fehlen der jagdrechtlichen Voraussetzungen den fortbestehenden Jagdpachtvertrag nicht erfüllen, ist nach den landesgesetzlichen Vorgaben die Jagdausübung vielfach durch von den Erben benannten dritten Personen wahrzunehmen. Die Kündigungsrechte der Vertragsparteien richten sich nach dem Pachtrecht des bürgerlichen Gesetzbuches. Ist der Jagdpachtvertrag auf bestimmte Zeit geschlossen, so haben die Erben, nicht aber der Verpächter, ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Schluss des Pachtjahres. Dieses außerordentliche Kündigungsrecht kann nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Pächters und der Erbenstellung ausgeübt werden. Zur Vermeidung von Problemen sollte im Pachtvertrag eine Regelung für den Fall des Versterbens des Jagdpächters aufgenommen werden.
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