Im Alter einen neuen Partner zu finden, hat sich immer mehr zu einer Selbstverständlichkeit entwickelt.
Die Senioren von heute sind sehr selbstbewusst darin, ihr Recht auf Zweisamkeit zu leben. Mancher heiratet ein zweites oder drittes Mal. Manche Seniorin zieht mit dem neuen Partner ohne Trauschein zusammen. Ganz wie die Jungen. Doch wie die Jungen machen sich auch die Senioren oft wenig Gedanken darum, was geschehen soll, wenn einer der Partner stirbt. Das ist keine Frage, mit der man sich gern beschäftigt und doch ist es eine Wichtige.
Es gibt viele Dinge zu klären, vor allem, wenn man selbst entscheiden will, wie es weitergeht. Schließlich hat jeder seine eigenen Vorstellungen davon, was mit seinem Erbe einmal geschehen soll. An die Kinder ist zu denken, an Enkelkinder, aber auch daran, wie der Lebensgefährte abgesichert werden soll. Vor allem möchte man Klarheit schaffen und will nicht, dass die Hinterbliebenen um das Erbe streiten. Man möchte, dass es gerecht und fair zugeht. Zum Beispiel soll der zurückbleibende, neue Lebensgefährte nach dem eigenen Tod nicht schlechter dastehten Doch leider geht das nicht von allein.
Im Dickicht der Paragrafen gibt es - wie so oft - keine Patentlösung. Dazu sind die Biografien zu unterschiedlich. Häufig haben beide Lebenspartner Kinder aus vorangegangenen Ehen. Es ist ein verständlicher Wunsch, dass das eigene Vermögen letztendlich den eigenen Kindern und nicht denen des neuen Ehepartners zufällt. Doch aufgrund der gesetzlichen Erbfolge bei Ehepaaren ist das nicht automatisch gesichert. Der neue Ehepartner erbt bei der Zugewinngemeinschaft (Regelfall) grundsätzlich die Hälfte. Die eigenen Kinder erben die andere Hälfte des Nachlasses zu gleichen Teilen. Stirbt der neue Ehepartner, so geht die von ihm geerbte Hälfte in voller Höhe auf dessen Kinder über.
Insoweit gehen die eigenen Kinder also leer aus. Viele wollen aber sicherstellen, dass ihr oft mühsam Erspartes ihren eigenen Kindern erhalten bleibt und nicht an die Kinder des neuen Ehepartners geht. Dies kann durch ein Testament erreicht werden. So kann etwa dem überlebenden Ehegatten testamentarisch ein Nießbrauchsrecht am Nachlass vermacht werden, Erben werden aber die eigenen Kinder. Das Nießbrauchsrecht ermöglicht es dem überlebenden Ehegatten, den Nutzen des Nachlasses für sich zu verwenden. Dies sind etwa die Mieteinnahmen, Zinserträge, Wohnungsrechte an einer Wohnung und so weiter. Nach dem Tod des überlebenden Ehegatten erhalten die eigenen Kinder das Vermögen ihres Elternteils. So ist der überlebende Ehegatte versorgt, die Substanz des Vermögens bleibt aber den eigenen Kindern erhalten. Möchte man auch den Kindern des neuen Ehegatten etwas zukommen lassen, kann man diese mit einem Vermächtnis bedenken.
Nach dem Tod des überlebenden Ehegatten erben dann die eigenen Kinder. Wird der überlebende Ehegatte als so genannter „befreiter Vorerbe“ eingesetzt, kann er auch eingeschränkt über die Substanz des Vermögens verfügen. Die eigenen Kinder erben dann das, was nach dem Tod des neuen Erblassers noch vom Vermögen ihres Elternteils übrig ist.
Viele Senioren wählen statt der Ehe die Form der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Wie wirkt sich nun die gesetzliche Erbfolge bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aus? Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erben nach der gesetzlichen Erbfolge nur die Verwandten aber nicht der neue Lebensgefährte. Hat der Lebensgefährte eigene Kinder, so erben nur die Kinder des Erblassers, nicht aber der Lebenspartner. Der Lebensgefährte hat nach dem Tod des Erblassers keinerlei Erbansprüche, selbst wenn er mit dem Erblasser bereits 20 Jahre oder noch länger zusammengelebt, ihn vielleicht sogar jahrelang gepflegt hat. Lebt der Lebensgefährte im Haus des Erblassers, muss er bei Verlangen der Erben unter Umständen sogar ausziehen.
Die Frage stellt sich natürlich auch andersrum, also was ist zu tun, damit man selbst im Falle des Todes des Lebensgefährten abgesichert ist? Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können einander per Testament oder Erbvertrag als Erben einsetzen oder sich durch ein Vermächtnis begünstigen. Dabei müssen sie aber die Pflichtteilsansprüche ihrer Kinder berücksichtigen. Die Kinder beziehungsweise andere Pflichtteilsberechtigte können nicht vollständig enterbt werden. Auch in solch einem Fall haben sie so genannte Pflichtteilsansprüche in Höhe ihres halben Erbteils. Diese müssen bei der Gestaltung des Testaments mit berücksichtigt werden.
Die Partner können ihren Lebenspartner bereits durch Schenkungen zu Lebzeiten absichern. Schon bei der Gestaltung des Schenkungsvertrages sollten etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche der Kinder berücksichtigt werden. Soweit ein Lebensgefährte bereits mit seinem vorherigen Ehepartner eine testamentarische Verfügung oder einen Erbvertrag geschlossen hat, muss geprüft werden, ob und inwieweit dieser einer neuen, testamentarischen Verfügung oder einer Schenkung entgegensteht.
Auch an die extreme finanzielle Belastung des nichtehelichen Lebensgefährten durch die Erbschaftssteuer ist zu denken. Während der überlebende Ehegatte einen Freibetrag von 307.000 Euro hat, hat der überlebende Lebensgefährte nur einen Freibetrag von 5.200 Euro. Das darüber liegende Vermögen unterliegt der Erbschaftssteuer. Dabei unterliegt das ererbte Vermögen des Lebensgefährten einem weitaus höheren Steuersatz als das des überlebenden Ehegatten.
In der Praxis kommt es immer wieder zu tragischen Situationen: Auf einer gemeinsamen Autofahrt mit seinem Kind kommt es zu einem Unfall, der Lebensgefährte verstirbt augenblicklich. Sein Kind verstirbt erst ein paar Tage später im Krankenhaus. Ohne Testament ist das Kind alleiniger Erbe, nach dem Tod des Kindes ist dessen Mutter, also die geschiedene Ehefrau, Alleinerbin. Die Lebensgefährtin geht leer aus, über das Kind geht das gesamte Vermögen an die geschiedene Ehefrau des Verstorbenen. Dieses Ergebnis ist meistens nicht gewollt.
Lebt der nichteheliche Lebensgefährte im Haus des Erblassers, können die Erben grundsätzlich seinen Auszug verlangen. Nach dem obigen Beispiel kann die Ex-Gattin die Lebensgefährtin aus dem Haus des verstorbenen Lebenspartners klagen. Um dies zu vermeiden, kann dem Lebensgefährten testamentarisch beispielsweise ein Wohnrecht vermacht werden. Daher ist es sinnvoll sich rechtzeitig über die eigene Absicherung und die des Lebenspartners Gedanken zu machen sowie darüber, inwieweit eigenes Vermögen auf die eigenen Kinder übergehen soll.
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