Lebenspartner
Barbara Brauck-Hunger
Das neue Erbschaftssteuerrecht ist zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Welche Änderungen ergeben sich für den eingetragenen Lebenspartner?
Durch das neue Erbschaftssteuerrecht haben sich zahlreiche Verbesserungen für den eingetragenen Lebenspartner ergeben. Ein Nachteil bleibt: Lebenspartner bleiben weiter in der ungünstigen Erbschaftssteuerklasse III mit Steuersätzen von 30 bis 50 Prozent. Ehepartner haben die günstigere Steuerklasse I mit Steuersätzen von sieben bis 19 Prozent, Erst bei einem Vermögen über sechs Millionen beträgt deren Steuersatz 23 bis 27 Prozent.
Höherer Freibetrag
Lebenspartner erhalten jetzt den gleichen Freibetrag wie Ehepartner. Der Freibetrag wurde im Rahmen der Reform angehoben und beträgt nun 500.000 Euro. Ein Lebenspartner, der von seinem verstorbenen Partner Vermögen bis 500.000 Euro erbt, muss also keine Erbschaftssteuer bezahlen.
Versorgungsfreibetrag
Erhält der Lebenspartner keine gesetzliche Witwen- / Witwerrente, erhält er neben dem Freibetrag von 500.000 Euro noch den zusätzlichen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro. Falls er eine gesetzliche Witwen- / Witwerrente erhält, wird von dem Versorgungsfreibetrag der Kapitalwert dieser Rente abgezogen.
Auch diese Vergünstigung war bislang Ehepartnern vorbehalten. Grund der positiven Änderung: Lebenspartner haben untereinander die gleichen Unterhaltsverpflichtungen wie Ehepartner. Deshalb mussten sie auch den Versorgungsfreibetrag erhalten.
Familienwohnheim
Ebenso gelten für sie die Vergünstigungen für selbstgenutztes Wohneigentum. Der überlebende Lebenspartner muss für das selbstgenutzte Familienwohnheim keine Erbschaftssteuer zahlen, wenn er die Immobilie oder die Wohnung zehn Jahre lang selbst bewohnt.
Zugewinngemeinschaft
Für seinen Zugewinnausgleich bei Tod oder Scheidung muss der überlebende Ehegatte normalerweise keine Erbschaftssteuer zahlen. Diese Vergünstigung gilt nach dem neuen Recht jetzt auch für den Lebenspartner. Bislang war auch diese Vergünstigung Ehegatten vorbehalten.
Hausrat / Schmuck
Für Hausrat erhält der Lebenspartner jetzt den gleichen Freibetrag wie ein Ehegatte, also 41.000 Euro. Zusätzlich erhält er für weitere „bewegliche körperliche Gegenstände“ einen Freibetrag von 12.000 Euro. Hierzu zählen beispielsweise Schmuck, Musikinstrumente, Sportgeräte und Tiere und so weiter. Bislang hatte der Lebenspartner für Hausrat und weitere „bewegliche körperliche Gegenstände“ zusammen nur den geringen Freibetrag von insgesamt 10.300 Euro.
Fazit: Insgesamt bedeutet das neue Recht eine erhebliche Verbesserung für eingetragene Lebenspartnerschaften. Eine Gleichstellung des eingetragenen Lebenspartners mit einem Ehepartner lässt aber weiter auf sich warten. Bei Nachlasswerten bis zu 500.000 Euro besteht kein faktischer Unterschied zwischen Eheleuten und Lebenspartnern. Beide zahlen keine Erbschaftssteuer.
Über die Autorin
Fachanwältin für Erbrecht
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