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Wie beantrage ich einen Erbschein und wann brauche ich ihn?

Mit dem Erbschein weisen die Erben ihren Anspruch auf das Erbe nach. Auch die sogenannte Erbfolge und Erbquote gehen daraus hervor. Wir sagen Ihnen wann Sie ihn brauchen und wozu er eingesetzt wird.

Den Schein müssen die Erben bei Bedarf beim Nachlassgericht beantragen. Zwingend ist das nicht, wenn es andere Nachweise, wie zum Beispiel das Testament, gibt. Den Antrag sollten nur Erben stellen, die davon überzeugt sind, dass ihnen etwas zufällt. Ein Erblasser kann auch Schulden vererben. Wenn das bekannt ist bzw. wenn die Schulden offensichtlich das Vermögen übersteigen, wäre es besser, das Erbe abzulehnen.

Antrag beim Amtsgericht

Um den Schein zu beantragen, was vor allem im Fall eines fehlenden Testaments nötig ist, benötigen die Erben

  • die Geburtsurkunde,
  • die Sterbeurkunde und
  • gegebenenfalls die (letzte) Heiratsurkunde

des Erblassers. Zuständig ist das Amtsgericht am letzten Wohnort des Erblassers (§ 343 FamFG). Das Gericht stellt die Erben, die Größe des Erbes, die Erbfolge und die Erbteile fest (§ 2353 BGB). Mit dem Schein können sich Erben im Rechtsverkehr als solche ausweisen. Nur dann erhalten sie den Nachlass. Hierfür darf der Schein nicht falsch ausgestellt werden. Das könnte geschehen, wenn die eingereichten Dokumente unvollständig sind. Darüber hinaus gibt es Betrugsfälle, bei denen vermeintliche Erben den Schein erschleichen (siehe nächster Abschnitt). Der korrekte Nachweis des Erbes ist gegenüber Vermietern und gegebenenfalls Mietern (falls der Erblasser Vermieter war), gegenüber Behörden, Banken und eventuellen Geschäftspartnern des Erblassers wichtig. Der Schein lässt sich schriftlich oder mündlich direkt beim Amtsgericht beantragen. In diesem Fall wird ein Protokoll erstellt (§ 25 FamFG). Auch ein Notar kann den Antrag auf den Schein stellen.

Erbschein falsch ausgestellt: Ist so etwas möglich?

Es ist selten, kommt aber doch vor, dass der Schein falsch ausgestellt wird. Hierfür gibt es grundsätzlich zwei Szenarien:

  • a) Die Dokumente waren unvollständig oder es gab Fehler in ihnen.
  • b) Jemand hat sich zumindest in Teilen diese Dokumente verschafft und dann in irriger oder gar betrügerischer Absicht bei Gericht den Schein beantragt. Es könnte sich um eine Person handeln, die zuletzt mit dem Erblasser nahe verbunden war.

Solche Fälle klären sich in der Regel schnell auf, doch die echten Erben müssen aktiv werden und den Nachweis führen, dass ihnen das Erbe zusteht. Die Erbscheinausstellung ist zunächst anzufechten. Nötigenfalls hindert eine Einstweilige Verfügung den falschen Erben am Zugriff auf den Nachlass. Dieser Erbe muss nicht einmal der gänzlich falsche Erbe sein: Es könnte sich um einen entfernten Verwandten handeln, der die wahren Erben nicht kannte bzw. nicht wusste, dass sie noch leben. Er könnte auch die Erbfolge und/oder die Erbteile falsch beurteilt haben. Die Richtigstellung ist immer möglich, doch manchmal mühselig und langwierig.

Wozu wird der Erbschein prinzipiell benötigt?

Er ist oft für den Zugriff auf das Konto des Erblassers wichtig. Wenn der Erbe jedoch schon zu Lebzeiten des Erblassers von diesem eine Kontovollmacht erhielt, die auch über den Tod hinaus gültig sein sollte, erübrigt sich die Vorlage des Scheins. Die Vorsorgevollmacht erteilt sogar generelle Befugnisse und schließt die Kontovollmacht mit ein. Sie ist nützlich, weil der Erbe nach dem Eintreten des Erbfalles sofort handlungsfähig ist. Allerdings muss das Erbe exakt aufgeteilt werden. Der Inhaber der Vorsorgevollmacht muss sich nach dem Eintreten des Erbfalles mit den anderen Erben darüber verständigen, wie mit dem Restvermögen zu verfahren ist, wenn es noch offene Rechnungen gibt. Ein Streitfall kann die Gestaltung des Grabes sein, die sich unterschiedlich teuer realisieren lässt.

Alternative Regelungen

Die Banken verlangen zwar gern die Vorlage des Scheins, sind aber nicht grundsätzlich dazu berechtigt. Die Erbenstellung kann auch anders belegt werden. Der Klassiker wäre das notarielle Testament, darüber hinaus sind formlose Testamente, Erbverträge und gerichtliche Eröffnungsprotokolle gängig. Ein handschriftliches Testament mit Beglaubigung und Eröffnungsvermerk genügt völlig (BGH, Az. XI ZR 440/15, Urteil v. 5. April 2016). Sparkassen hatten lange die AGB-Regel, dass sie nur gegen Erbscheinvorlage den Zugriff auf die Konten des Erblassers gestatten. Diese Klausel hat der Bundesgerichtshof inzwischen für unwirksam erklärt. Alternative Nachweisvarianten sind demnach zuzulassen (BGH, Az. XI ZR 401/12, Urteil vom 8. Oktober 2013). Es gab Fälle, in denen das Gericht eine Bank wegen dieses Verlangens zur Zahlung der Erbscheinkosten verurteilte, so in einem Fall i.H.v. 1.770 Euro (BGH, Az. XI ZR 440/15, Urteil vom 5. April 2016). Die Auszahlung einer Lebensversicherung an die berechtigte Person erfolgt im Normalfall problemlos ohne Erbscheinvorlage. Das Grundbuchamt wiederum verlangt sie oft (§ 35 Absatz 1 GBO).

Der Antrag ist nicht kompliziert und unterstützt die Rechtspfleger. Die Kosten beginnen bei einem geringfügigen Nachlass bei 75 Euro, während sie bei Nachlässen in siebenstelliger Höhe im mittleren vierstelligen Bereich liegen.

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