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Enterbter Ehegatte – Was ist zu tun?

Bevor Strategien für den enterbten Ehegatten erläutert werden können, lohnt sich ein Blick auf das Ehegattenerbrecht. Der Gesetzgeber billigt dem überlebenden Ehegatten eine verschieden hohe Erbquote zu, je nachdem, neben welchen Verwandten er zum Zuge kommt.

Enterbter Ehegatte – Was ist zu tun?

Bevor Strategien für den enterbten Ehegatten erläutert werden können, lohnt sich ein Blick auf das Ehegattenerbrecht. Der Gesetzgeber billigt dem überlebenden Ehegatten eine verschieden hohe Erbquote zu, je nachdem, neben welchen Verwandten er zum Zuge kommt. Darüberhinaus hängt die Höhe der Erbquote des überlebenden Ehegatten davon ab, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben.

Im Normalfall - wenn keine andere notarielle Regelung getroffen wurde - haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der sog. Zugewinngemeinschaft gelebt. Dann beträgt die Erbquote gegenüber Abkömmlingen (d.h. Kindern) ¼ am Nachlass. Bei Verwandten der zweiten Ordnung 1/2. (§ 1931 Abs. 1 BGB). Erst wenn weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern des Erblassers vorhanden sind, erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft (§1931 Abs. 2 BGB).

Zur Erbquote kann eine güterrechtliche Quote (je nach Güterstand) hinzukommen. In diesem Fall erhält der überlebende Ehegatte zu seiner erbrechtlichen Quote noch ein weiteres Viertel der Erbschaft die güterrechtliche Quote (§ 1371 Abs. 1 BGB). Der Sinn dieses zusätzlichen pauschalen Erbanteils ist folgender:

Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht während der Ehe praktisch Gütertrennung. Im Falle einer Scheidung der Ehe könnte jedoch derjenige Ehegatte, der in der Ehe den geringeren Zugewinn an Vermögen erzielt hat, von dem anderen Ehegatten einen Ausgleich der Hälfte des Zuwachses verlangen.

Für die Auflösung einer Ehe durch den Tod eines Ehegatten wollte der Gesetzgeber jedoch die mit der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs verbundenen Schwierigkeiten und familiären Auseinandersetzungen vermeiden. Er hat deshalb dem überlebenden Ehegatten ein zusätzliches Viertel der Erbschaft zugesprochen. Damit wird der Zugewinnausgleich pauschal abgegolten, ohne dass es darauf ankommt, ob überhaupt und ggf. in welcher Höhe ein Zugewinn in der Ehe erzielt worden ist. Dieses bedeutet, dass der überlebende Ehegatte z.B. neben den Kindern die Hälfte - ein Viertel plus ein Viertel – am Nachlass erhält.

Was passiert wenn der überlebende Ehegatte durch Testament des Erblassers (verstorbenen Ehegatten) übergangen wurde?

Er kann seinen Pflichtteilsanspruch gem. § 1931 Abs. 1 BGB geltend machen. Dieser beläuft sich (gegenüber Kindern) auf 1/8 am Nachlass. Neben Verwandten zweiter Ordnung oder neben Großeltern beläuft sich der Pflichtteil auf ¼. Zusätzlich kann die Witwe oder der Witwer den Zugewinnausgleichsanspruch gem.§ 1371 Abs. 2 BGB einfordern und zwar in voller Höhe. Der überlebende Ehegatte ist nicht durch die pauschale Beschränkung der güterrechtlichen Quote von einem Viertel beschränkt.

Bei einer großen Wertzuwachsdifferenz des Erblassers im Verhältnis zum überlebenden Ehegatten kann dieses finanziell sehr interessant sein.

Über den Autor

Dr. Martina Mardini-Müther


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