Vermögen im Ausland oder ausländische Staatsangehörigkeit - wer erbt?
Sie haben Vermögen oder Verwandte im Ausland? Sie selber oder Ihr Ehepartner haben eine ausländische Staatsangehörigkeit? Eine Immobilie in Spanien, das Bankkonto in der Schweiz - gilt das deutsche Erbrecht oder das Spanische, das Schweizer - oder alle zusammen?
Sie leben als Deutscher in Österreich - gilt jetzt das deutsche oder das österreichische Erbrecht? Ihr Ehepartner hat die französische Staatsangehörigkeit - welches Recht wird angewandt: Das deutsche oder das französische Erbrecht? Noch komplizierter wird es bei so genannten Mehrstaatlern, also wenn Sie oder Ihr Ehepartner gleichzeitig zwei Staatsangehörigkeiten besitzen.
Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist. Wer die Erben sind regelt jedes Land anders. In Tschechien erben Ehegatten und Kinder zu gleichen Teilen. In Deutschland dagegen (beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft) erbt der Ehegatte die Hälfte, die andere Hälfte geht zu gleichen Teilen an die Kinder.
Hat ein Erblasser die deutsche und die tschechische Staatsangehörigkeit und Vermögen in beiden Ländern, so wenden die tschechischen Gerichte für den gesamten Nachlass tschechisches Erbrecht an, die deutschen Gerichte dagegen deutsches Erbrecht. Dies führt natürlich zu erheblichen Nachlasskonflikten und Streitigkeiten bei den Erben. Der Ehegatte wird versuchen, das tschechische Erbrecht durchzusetzen, die Kinder dagegen das Deutsche. Sind dann auch noch Kinder aus anderen Beziehungen vorhanden, ist der Streit vorprogrammiert.
Ein Deutscher verstirbt in Köln und hat Immobilien und Bankguthaben in Deutschland und in Frankreich. Für das Bankguthaben in Deutschland und Frankreich gilt dann deutsches Erbrecht, ebenso für die Immobilie in Deutschland. Für die Immobilie in Frankreich gilt dagegen französisches Recht. Nach deutschem Erbrecht hat der Ehegatte grundsätzlich eine Erbquote von ½. In Frankreich hat der Ehegatte dagegen nur eine Erbquote von ¼, der größere Teil des Nachlasses nämlich ¾ steht ausschließlich den Kindern zu gleichen Teilen zu.
Der Ehegatte kann nach französischem Erbrecht aber auch statt der Erbquote von ¼ den Nießbrauch am gesamten Nachlass verlangen. Nießbrauch bedeutet, dass er den gesamten Nachlass bis zu seinem Tod nutzen darf. Die Kinder können den Nachlass daher erst nutzen, wenn auch der überlebende Ehegatte verstorben ist. Dieses Recht entfällt, wenn neben gemeinsamen Kindern auch einseitige Kinder des Erblassers vorhanden sind.
Ihre Immobilie liegt beispielsweise in Polen. Erkennen die polnischen Gerichte Ihr in Deutschland nach den deutschen Formvorschriften errichtetes Testament an? Die Formvorschriften für den letzten Willen oder für eine letztwillige Verfügung sind in jedem Land unterschiedlich. In Deutschland ist ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament wirksam, ebenso ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag. Einige Länder wie zum Beispiel Frankreich, die Niederlande und Südafrika kennen hingegen keinen Erbvertrag.
In Deutschland hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch gegen die Erben auf Zahlung eines Geldbetrags. Er wird aber nicht Miteigentümer des Nachlasses, also des Vermögens des Erblassers und kann deshalb nicht darüber mitbestimmen oder diesen gar veräußern. In vielen Ländern ist dies anders geregelt.
Einige Länder wie zum Beispiel Südafrika und England kennen überhaupt kein Pflichtteilsrecht. In Frankreich und Italien gilt statt dem Pflichtteilsrecht ein so genanntes Noterbrecht. Die Noterben werden Miterben und so Miteigentümer des Nachlasses. Das Noterbrecht galt früher auch in den Niederlanden. Seit der Erbrechtsreform von 2003 besteht jetzt ein mit dem deutschen Recht vergleichbarer Pflichtteilsanspruch.
Damit verzichten die Kinder oder der Ehegatte auf den ihnen zustehenden Pflichtteil - oft gegen Zahlung einer Abfindung. Verstirbt der Erblasser können die Kinder / der Ehegatte dann keinen Pflichtteil mehr geltend machen. Wichtig: Der Erblasser muss zusätzlich ein Testament errichten, mit dem er das jeweilige Kind / den Ehegatten enterbt. Dies wird oft vergessen.
Ein derartiger Pflichtteilsverzicht ist aber in vielen Ländern nicht bekannt so. Als Folge haben die Pflichtteilsberechtigten bereits die Abfindung erhalten und sind trotzdem weiter erbberechtigt. Sie erhalten also mehr als die Erben, die der Erblasser bevorzugen wollte.
Die in den USA lebende Erblasserin hat Vermögen ausschließlich in den USA. Alleiniger Erbe wird ihr in Deutschland lebender Sohn. Dann unterliegt das Vermögen der Erbschaftssteuer zweimal. Die USA versteuern das Vermögen, weil es sich in den USA befindet. Deutschland verlangt Erbschaftssteuer, weil der Sohn als Erbe in Deutschland lebt.
Ein in Deutschland ansässiger US-Amerikaner hinterlässt sein in England belegenes Vermögen an seine in Spanien wohnende Tochter. Spanische Erbschaftssteuer fällt an, weil die Erbin dort wohnt. Die USA verlangen Erbschaftssteuer, weil der Erblasser US-Amerikaner war und deutsche Erbschaftssteuer fällt an, weil der Erblasser in Deutschland gewohnt hat.
So wird teilweise die im Ausland gezahlte Erbschaftssteuer auf die deutsche Erbschaftssteuer angerechnet. Oder die ausländische Steuer wird vom steuerpflichtigen Erwerb wie eine Schuld abgezogen. Alle Doppel- und Mehrfachbesteuerungen werden durch diese Abkommen leider nicht vermieden. Wer seinen Erben mehrfache Erbschaftssteuer ersparen will, sollte rechtzeitig planen.
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