Veräußerungsfrist
Rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist bei Spekulationsgeschäften von zwei auf zehn Jahre.
Das Bundesfinanzministerium regelt die Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. Juli 2010 (Aktenzeichen: 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05) zur rückwirkenden Verlängerung der Veräußerungsfrist bei Spekulationsgeschäften von zwei auf zehn Jahre. Das Schreiben ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.
Hintergrund: Das BVerfG hat entschieden, dass die mit dem Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 gesetzlich normierte Verlängerung der Frist von zwei auf zehn Jahre für die Veräußerung von Wirtschaftsgütern grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Auch soweit die früher geltende zweijährige Veräußerungsfrist im Zeitpunkt der Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31. März 1999 noch nicht abgelaufen war, begegnet ihrer Verlängerung nach Ansicht des BVerfG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die bloße Möglichkeit, Gewinne später steuerfrei zu vereinnahmen, begründet keine vertrauensrechtlich geschützte Position. Die Anwendung der verlängerten Veräußerungsfrist ist jedoch teilweise verfassungswidrig. Das ist bei der Besteuerung von Wertzuwächsen der Fall, die bis zum Zeitpunkt der Verkündung der Gesetzesänderung am 31. März 1999 eingetreten sind und nach Maßgabe der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können.
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