Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und betriebliche Gesundheitsförderung aus steuerlicher Sicht.
Seit dem 1. Januar 2008 gilt im Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerbefreiungsvorschrift für Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung. Hierdurch ist für die Arbeitgeber ein Anreiz geschaffen worden, ihren Arbeitnehmern Leistungen zu diesem Zweck belastungsfrei anzubieten oder die Kosten für Fremdleistungen ganz oder teilweise zu übernehmen. Beim Arbeitgeber führen diese Aufwendungen zu Betriebsausgaben und damit zu einer Entlastung bei der Einkommensteuer / Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer.
Grundsätzlich sind Geld- oder Sachleistungen an den Arbeitnehmer von diesem als Arbeitslohn zu versteuern. Sind die Leistungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers (zum Beispiel für Maßnahmen zur Verhütung von Betriebsunfällen und Berufskrankheiten) waren sie auch schon vor 2008 lohnsteuerfrei. Zudem bleiben seit 2008 Arbeitgeberleistungen für vorwiegend im Interesse des Arbeitnehmers liegende Maßnahmen zur Gesundheitsförderung steuerfrei.
Durch die Regelung werden erbrachte Leistungen zur Gesundheitsförderung bis zur Höhe von 500 Euro jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Eine Umwandlung bestehender Gehaltsansprüche wird nicht gefördert. Die Finanzverwaltung hat sich bisher nicht geäußert, wie sie die Regelung im Einzelnen ausgelegt haben möchte.
Der GKV-Spitzenverband hat eine Umsetzungshilfe für Arbeitgeber herausgegeben. Danach sieht er die Arbeitgeberleistungen für Maßnahmen als steuerfrei und damit auch als sozialversicherungsfrei an, wenn die Kassen dafür Zuschüsse leisten könnten. Die Leistungen des Arbeitgebers sollen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit der Gesundheitsförderung den Anforderungen des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) genügen. Zur Bestimmung prioritärer Handlungsfelder und Kriterien für Leistungen, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalten und Methodik hat der GKV-Spitzenverband den Leitfaden Prävention herausgegeben.
Primärprävention:
Betriebliche Gesundheitsförderung:
Werden die dort niedergelegten Kriterien eingehalten kann von einer Steuerfreiheit und damit auch einer Sozialversicherungsbeitragsfreiheit ausgegangen werden.
In Anbetracht der Vielfalt und der Dynamik der Entwicklung des Angebots von Leistungen muss davon ausgegangen werden, dass die vom Gesetz geforderte „Einbeziehung unabhängigen Sachverstandes“ in den Leitfaden Prävention nicht zu jedem Zeitpunkt vollständig gewährleistet sein kann. Es besteht also die Möglichkeit, dass auch darüber hinaus gehende - auch unkonventionelle - Maßnahmen steuerlich förderfähig sind. Soll die Lohnsteuerfreiheit nicht vorab mit dem Finanzamt geklärt werden, sind aus Beweisgründen entsprechende Vorkehrungen anzuraten.
Unter die Steuerbefreiungsvorschrift fallen neben den unmittelbaren Leistungen des Arbeitgebers auch Barleistungen zur Gesundheitsförderung. Aus §§ 20 und 20 a SGB V selbst sind keine Einschränkungen ersichtlich, die gesundheitsverbessernde Gegenstände oder Hilfsmittel aus der Förderung explizit ausschließen.
Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Gegenstand zur Verfügung, der nachweislich zur Besserung seines Gesundheitszustandes führt oder eine Verschlechterung verhindert, wird der geldwerte Vorteil nach den Kosten berechnet. Bei einer mehrjährigen Nutzungsdauer finden nicht die Anschaffungskosten, sondern die sich aus der Nutzungsdauer ergebende Absetzungen für Abnutzung Eingang in die Kostenermittlung mit dem Effekt, dass weiteres Freibetragspotenzial genutzt werden kann.
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