Besteuerung von Kapitalgesellschaften in der Schweiz.
Im internationalen Vergleich, ganz besonders aber im Vergleich zu Deutschland, verfügt die Schweiz über ein transparentes und einfaches Regelwerk hinsichtlich der Besteuerung von Kapitalgesellschaften. Nachfolgend soll im Wesentlichen auf die Besteuerungsgrundlagen bei der Besteuerung von GmbHs und AGs in der Schweiz eingegangen werden. Für andere juristische Personen wie zum Beispiel Genossenschaften, Stiftungen, Vereine und Trusts gelten Besonderheiten.
Steuerpflichtig sind in der Schweiz alle juristischen Personen wie AG und GmbH. Die Steuerhoheit liegt sowohl beim Bund (direkte Bundessteuer), den Kantonen (Kantons- oder Staatssteuer) und bei den Gemeinden (Gemeindesteuer).
Die Gewinnsteuer der Schweiz reduziert Ihre eigene Bemessungsgrundlage, die Steuer wird somit von ihrer eigenen Bemessungsgrundlage abgezogen. Die direkte Bundessteuer beträgt 8,5 Prozent nominal, was zu einer effektiven Belastung von 7,8 Prozent führt. Da die Steuersätze der Kantone und Gemeinden variieren, ist an unterschiedlichen Orten in der Schweiz mit einer unterschiedlichen Steuerbelastung zu rechnen.
Unter Berücksichtigung aller drei Gewinnsteuern liegt die effektive Steuerbelastung beispielsweise in Schaffhausen bei 15,97 Prozent, in Zürich bei 21,17 Prozent und in Schwyz bei etwa 14 Prozent. Zu berücksichtigen ist noch, dass beispielsweise der Kanton Schaffhausen eine Mindeststeuer von 500 CHF erhebt, unabhängig davon, ob bei der Gesellschaft Gewinn oder Verlust entsteht.
Zusätzlich zur Gewinnsteuer erheben Kantone und Gemeinden eine Kapitalsteuer. Bemessungsgrundlage hierfür ist das Eigenkapital der Gesellschaft zum vorigen Ende einer Steuerperiode. Im Kanton Zürich beträgt diese Steuer 0,75 Promille des steuerbaren Kapitals. In einigen Kantonen kann die Kapitalsteuer auf die Gewinnsteuer angerechnet werden.
Zusätzlich für die Schweiz spricht noch, dass die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung in der Schweiz oft geringer ist. So wird eine private Kfz-Nutzung nicht mit ein Prozent des Bruttolisten-Neupreises angesetzt, sondern mit 0,8 (bei Vorsteuerabzug) beziehungsweise 0,4 Prozent (ohne Vorsteuerabzug) des Anschaffungswertes des Fahrzeuges.
Darüber hinaus greifen bei Beteiligungserträgen oft noch erhebliche Steuerbefreiungen, entweder in Form eines Beteiligungsabzugs oder eines Holdingprivilegs.
Verluste einer Steuerperiode können maximal mit Gewinnen in den nächsten sieben Jahren verrechnet werden. Danach verfallen die Verluste ersatzlos.
Trotz aller Vorteile des Schweizer Steuerrechts und der begrenzten Anzahl von Nachteilen im Vergleich zu Deutschland, sollten für die Gründung von Schweizer Kapitalgesellschaften die vielen anderen Chancen sprechen, die die Schweiz als Investitionsstandort bietet.
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