Wechselmodell
Zum Wechselmodell in der Kinderbetreuung - insbesondere kurz nach Trennung der Eltern.
Der XV. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle hat in einem einstweiligen Anordnungsverfahren seine Meinung zum Wechselmodell bei der Kinderbetreuung geäußert. Im aktuellen Fall ging es um ein 2,5 Jahre altes Kind und die Frage des täglichen Wechsels, der von den Eltern seit Monaten praktiziert wurde. Beim Wechselmodell handelt es sich um die Vereinbarung oder gerichtliche Regelung, die festlegt, dass ein Kind im täglichen, halbwöchentlichen oder wöchentlichen Wechsel bei dem einen und anderen Elternteil lebt.
Die Gerichte gehen in der Regel davon aus, dass dies nur dem Wohl der Kinder entspricht, wenn beide Elternteile von dem Modell überzeugt sind. In diesem Fall mischt sich auch keiner in die Regelung der Eltern ein und das Wechselmodell kann praktiziert werden. In Hauptsacheverfahren wird ein Gericht das Wechselmodell wohl eher nicht gegen den Willen eines Elternteils beschließen, es sei denn das Wechselmodell ist schon über einen längeren Zeitraum praktiziert worden. Anders kann sich dies im Eilverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verhalten.
Hier kann und wird das Gericht eher ein Wechselmodell beschließen, auch gegen den Willen eines Elternteils.
Das dient allein schon dazu keine Fakten zu Gunsten eines Elternteils zu schaffen. So geschah es auch im vorliegenden Fall. Dort hatten sich die Eltern im Verfahren zunächst auf ein tägliches Wechselmodell einigen wollen. Das Kind sollte beim Vater übernachten, dieser wollte es morgens zur Mutter bringen und dort nachmittags wieder abholen.
Der Mutter kamen dann doch Bedenken. Daher beantragte sie, dass ihr allein das Recht zugesprochen wird über den Aufenthalt des Kindes zu entscheiden, was wiederum dem Vater nicht recht war.
Das Amtsgericht entschied dann für das zunächst von den Eltern angedachte Wechselmodell, allerdings sollte der Wechsel schon mittags stattfinden.
Die Mutter legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Sie war der Auffassung, dass für das Kind eine Verwurzelungsmöglichkeit in einem der Haushalte bestehen müsse und das Kind unter der Geschwistertrennung und den verschiedenen Erziehungsstilen leiden würde. Das OLG wies die Beschwerde ab. Die Reduzierung des Kontaktes zum Bruder wurde nicht als entscheidend angesehen, die verschiedenen Erziehungsstile als normal, diese gingen auch in anderen Familien nicht unbedingt konform.
Zudem hatte im vorliegenden Fall die Verfahrenspflegerin (oft auch benannt als „Anwältin des Kindes") herausgestellt, dass die Eltern über einen nicht unbedeutenden Zeitraum in bewundernswerter Weise miteinander umgegangen seien und das Kind davon profitiert habe. Das Wechselmodell hätte seiner Entwicklung nicht geschadet.
Fazit:
Durch die lange Dauer eines Hauptsacheverfahrens mit der Einholung eines Gutachtens werden Gerichte zukünftig im vorläufigen Rechtsschutz bei Kindern, die noch nicht schulpflichtig sind, vielleicht eher ein Wechselmodell in Betracht ziehen. Das dürfte um so mehr geschehen, wenn feststeht, dass das Wechselmodell nicht zu einer Belastung der Kinder führt, weil beide Eltern die Kinder von Auseinandersetzungen und Streitigkeiten fern halten.
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