Elternunterhalt II
Eltern haben gegenüber ihren Kindern eine Unterhaltsverpflichtung - Stichwort: Düsseldorfer Tabelle - aber wie sieht es eigentlich umgekehrt aus?
Müssen Kinder für Ihre Eltern Unterhalt zahlen? Ja, in manchen Situationen müssen sie das. Die Unterhaltspflicht trifft Verwandte gerader Linie, also theoretisch auch Enkel gegenüber Großeltern und umgekehrt. Man wendet diese Vorschrift aber nur auf das Verhältnis zwischen Eltern und ihren Kindern an. Dabei gilt grundsätzlich, dass jeder zunächst einmal verpflichtet ist, für sich selbst zu sorgen. Das bedeutet, dass Kinder ihre Eltern eigentlich nur dann finanziell unterstützen müssen, wenn diese pflegebedürftig werden und deren eigene Rente oder Pension nicht ausreicht – insbesondere bei einer Unterbringung im Pflegeheim.
Wie aber sieht diese Verpflichtung in der Praxis aus?
Wenn das Barvermögen verbraucht ist, wendet sich das Heim in der Regel an das Sozialamt, und dieses wird die notwendigen Gelder zunächst einmal verauslagen. Ist noch Grundvermögen vorhanden, belastet es das Haus und holt sich das Geld nach dem Ableben des Hilfsbedürftigen zurück. Das geschieht manchmal auch in Fällen, in denen es eigentlich unzulässig ist (Eigenheim als Schonvermögen).
Ist aber gar kein Vermögen mehr da und reicht das vorhandene Einkommen nicht – und dies ist bei der großen Mehrzahl der Rentner der Fall – werden die Kinder zur Kasse gebeten. Das Berechnungsverfahren ist so kompliziert, dass wir es an dieser Stelle unmöglich auch nur im Ansatz erklären können, aber hier sollte man unbedingt den Rat von Fachleuten in Anspruch nehmen. Dies gilt insbesondere auch für die Übertragung von Vermögen in vorweggenommener Erbfolge – so leicht lässt sich das Sozialamt nicht abspeisen und hier gilt ebenso wie beim eigenen Einkommen ihm gegenüber eine uneingeschränkte Auskunftspflicht.
Wir werden heute so alt wie nie zuvor – jeder von uns muss damit rechnen, entweder selbst unterstützungsbedürftig oder zur Zahlung herangezogen zu werden.
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