Düsseldorfer Tabelle 2020 - die wichtigsten Änderungen
Martin Bienstein
Die Anpassungen an der Düsseldorfer Tabelle betreffen 2020 in erster Linie den Kindesunterhalt und den Selbstbehalt von Unterhaltspflichtigen. Ein kurzer Überblick, auf welche Änderungen Unterhaltspflichtige sich einstellen müssen.
Die Erhöhung der Unterhaltssätze 2020
Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle gibt durch konkrete Unterhaltssätze die nötigen Angaben, um den Unterhalt für Minderjährige, aber auch den Unterhalt für volljährige Kinder zu errechnen. Die konkrete Höhe des jeweils zu zahlenden Unterhaltes hängt dabei von dem Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils bzw. bei Volljährigen von beiden Elternteilen ab.
Nach Jahren der Stagnation sind nun diese Unterhaltssätze erhöht worden. Für die 1. Altersstufe (0-5 Jahre) ist eine Erhöhung des Mindestunterhalts um 15,00 € erfolgt, für die 2. Altersstufe (6-11 Jahre) eine Erhöhung um 18,00 €. Für die 3. Altersstufe von 12-17 Jahren ist der Mindestunterhalt um 21,00 € angehoben worden und in der 4. Altersstufe ab dem 18. Lebensjahr um 3,00 €.
Erheblich erhöht hat sich der Unterhaltsanspruch eines auswärtig untergebrachten Auszubildenden bzw. Studierenden. Der bisher geltende Unterhaltsbedarf in Höhe von 735,00 € wurde unter anderem aufgrund der erheblich gestiegenen Mietkosten auf 870,00 € erhöht.
Erhöhung des Selbstbehalts und des Existenzminimums
Im Zuge der Veränderung der Unterhaltsbeträge sind auch die Selbstbehaltssätze der Unterhaltspflichtigen sowie das Existenzminimum der Unterhaltsberechtigten erhöht worden.
Existenzminimum unterhaltsberechtigter Ehegatten
Die Angaben beziehen sich auf das Existenzminimum einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs.
- Selbstbehalt bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
(bisher 1.080,00 €) *neu* 1.160,00 €
- Selbstbehalt nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
(bisher 880,00 €) *neu* 960,00 €
Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten
Aber auch bei der Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatten, Eltern oder den Eltern des unterhaltspflichtigen Ehegatten hat sich der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen erhöht.
- Notwendiger Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem getrenntlebenden Ehegatten:
1) falls erwerbstätig 1.280,00 €
2) falls nicht erwerbstätig 1.180,00 €
- gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.400,00 €
- gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen 2.000,00 €
- gegenüber Eltern des unterhaltspflichtigen Ehegatten 1.600,00 €
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Rechtsanwalt Martin Bienstein
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