Zugewinnausgleich
Eva-Maria Backmeister
Die Zugewinngemeinschaft ist der vom Gesetzgeber vorgesehene Güterstand der Ehe. Bei ihrem Ende erfolgt der Zugewinnausgleich.
Wird die Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet, findet der Zugewinnausgleich dadurch statt, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel erhöht. Entsprechend ist der Steuerfreibetrag für die Berechnung der Erbschaftssteuer doppelt so hoch, wie im Falle des Güterstandes der Gütertrennung.
Wird die Zugewinngemeinschaft anders als durch Tod beendet, ändert sich auch der Zugewinnausgleich. Im Falle einer Scheidung oder beim Wechsel des Güterstandes, findet der Zugewinnausgleich durch Aufteilung des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens der Ehegatten statt.
Dann kommt es zunächst darauf an, was bei Eingehung der Ehe an Anfangsvermögen vorhanden war. Nach einer gesetzlichen Neuregelung werden nun auch die Schulden eines Ehepartners zum Zeitpunkt der Eheschließung berücksichtigt. Die unterschiedliche Berechnung für den Zugewinnausgleich soll durch ein Beispiel genauer dargestellt werden:
Die Eheleute haben im Jahre 1995 geheiratet. Der Ehemann hatte zu diesem Zeitpunkt Schulden in Höhe von umgerechnet 50.000 Euro, die Ehefrau hingegen hatte Sparguthaben von umgerechnet 10.000 Euro. Im Jahre 2011 kommt es zur Scheidung.
Für den Zugewinnausgleich ist festzustellen, was die Eheleute zum Ende der Ehe jeweils an Vermögen haben - das so genannte Endvermögen.
Unsere Eheleute haben während der Ehe ein Einfamilienhaus für 150.000 Euro angeschafft. Sie haben ein gemeinsames Darlehen zur Anschaffung eines Einfamilienhauses in Höhe von 150.000 Euro aufgenommen. Bis zur Scheidung haben sie von diesem Darlehen einen Betrag von 50.000 Euro getilgt, so dass das Darlehen nur noch in Höhe von 100.000 Euro besteht.
Nach altem Recht ergibt sich für den Zugewinnausgleich folgende Aufstellung:
Ehemann
Ehefrau
Anfangsvermögen 1995
-50.000,00 €
10.000,00 €
Endvermögen 2011
½ Pkw
20.000,00 €
15.000,00 €
½ Haushälfte
75.000,00 €
75.000,00 €
½ Darlehen
-50.000,00 €
-50.000,00 €
Summe Endvermögen
45.000,00 €
40.000,00 €
abzüglich des Anfangsvermögens
-10.000,00 €
Endvermögen
45.000,00 €
30.000,00 €
Das Anfangsvermögen wird sowohl nach der alten als auch nach der neuen Gesetzeslage zum Zugewinnausgleich vom Endvermögen inflationsbereinigt abgezogen. Dazu wird der Betrag aus dem Anfangsvermögen hochgerechnet, was hier der Einfachheit halber vernachlässigt wird. Fest steht, dass die Ehefrau dadurch ein geringeres Endvermögen hat. Für unseren Beispielfall bedeutet dies, dass die Vermögen der Eheleute eine Differenz von 15.000 Euro aufweisen. Diese Differenz wird geteilt. Der Ehemann muss also einen Zugewinnausgleich von 7.500 Euro an seine Frau zahlen.
Nach dem geänderten Gesetz ist das negative Anfangsvermögen des Ehemannes beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.
Dem Ehemann, der im Anfangsvermögen ein Schuldsaldo von 50.000 Euro aufweist, ist es gelungen diese Schuld während der Ehezeit zu tilgen. Die Tilgung der Schuld ist dem Endvermögen des Ehemannes hinzu zu rechnen. Das heißt, dass beim Ehemann ein Endvermögen von 95.000 Euro zu berücksichtigen ist, nicht nur von 45.000.
Da sich am Endvermögen der Ehefrau nichts ändert, erhöht sich der Differenzbetrag zwischen beiden Endvermögen auf 65.000 Euro. Die Ehefrau kann daher nach der neuen Gesetzeslage einen höheren Zugewinnausgleich von 32.500 Euro fordern. Der Betrag muss gezahlt werden, da die Begrenzung des § 1378 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch nicht berührt wird. Nach dieser Vorschrift ist die Ausgleichsforderung auf den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes vorhanden ist. Da beim Ehemann ein Betrag von 45.000 Euro vorhanden ist, kann der Ausgleichsanspruch in Höhe von 32.500 Euro aus dem vorhandenen Vermögen gezahlt werden.
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