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Scheidungskosten

Wenn sich Eheleute trennen, ist dies meist ohnehin schon mit starken, persönlichen Belastungen verbunden.

Hinzu kommt in der Regel, dass sich beide Eheleute wirtschaftlich einschränken müssen, denn die Führung getrennter Haushalte ist nun einmal teurer als ein gemeinsames Wirtschaften. Umso mehr ist es von Bedeutung, sich über die Kosten eines Scheidungsverfahrens und die Kosten einer erforderlichen Rechtsberatung außerhalb des Scheidungsverfahrens zu informieren.

Wonach richtet sich die Höhe von Gerichts- und Anwaltsgebühren?

Gerichtsgebühren sind im Gerichtskostengesetz (GKG) geregelt, teilweise auch in der hier zu vernachlässigenden Kostenordnung (KostO), Rechtsanwaltsgebühren im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Sowohl Gerichts- als auch Rechtsanwaltsgebühren werden grundsätzlich in Abhängigkeit zum Wert der Sache berechnet. Es ist also nicht ausschlaggebend, wie lange ein Verfahren dauert, wie viele Schreiben der Anwalt verfasst, wie viele Gerichtstermine stattfinden oder ähnliches. Dieses System ist an sich gerecht, kann aber zu Überraschungen führen. Wenn ein Verfahren kurz und einfach abläuft, ihm aber von Gesetzes wegen ein relativ hoher Gegenstandswert beigemessen wird, ist das oftmals der Fall.

In Scheidungsverfahren bestimmt sich der Gegenstandswert regelmäßig nach dem Nettoeinkommen der Eheleute, das diese in drei Monaten erzielen. Hinzu kommt der Wert des mit der Scheidung durchzuführenden Versorgungsausgleichs mit 1.000 oder 2.000 Euro (§ 49 GKG). Falls die Eheleute dies im Scheidungsverfahren regeln wollen werden auch Unterhaltsansprüche und der Wert eines zu zahlenden Zugewinnausgleichs Gegenstand des Verfahrens. Unterhaltsansprüche werden regelmäßig nach dem Jahresbetrag des Unterhalts berechnet.

Bei den Anwaltsgebühren besteht die Möglichkeit, über eine Honorarvereinbarung von der gesetzlichen Systematik abzuweichen.

Durch die Vereinbarung eines Pauschalhonorars oder eines Zeithonorars, bei dem der Rechtsanwalt nach dem konkret angefallenen Aufwand bezahlt wird, ist das möglich. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Gerichtsverfahren darf aber kein geringeres Honorar vereinbart werden als die gesetzlichen Gebühren. Abweichende Vereinbarungen sind nur in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig.

Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars unterliegt in Deutschland nach wie vor Einschränkungen und bietet sich in familienrechtlichen Angelegenheiten in der Regel nicht an. Bei Ehescheidungen ist der “Erfolg” gewissermaßen vorprogrammiert. Geht es um Unterhalt oder Zugewinnausgleich, wäre es doch recht merkwürdig, wenn der Anwalt nach gewonnenem Prozess hiervon einen prozentualen Anteil (je nach vorheriger Beurteilung der Erfolgsaussichten) verlangen könnte. Der Gesetzgeber fordert für die Zulässigkeit eines Erfolgshonorars, dass "der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde".

Ein guter Rechtsanwalt wird ohnehin im ersten Beratungsgespräch die Höhe der voraussichtlichen Kosten nennen und erläutern.

Dieses erste Beratungsgespräch ist zwar seinerseits nicht kostenlos, die Gebühr beträgt aber höchstens 190 Euro (§ 34 Absatz 1 Satz 3 RVG) zuzüglich Umsatzsteuer. Das ist auch der Fall, wenn der Wert, nach dem die Gebühren zu berechnen wären, beispielsweise bei 400.000 Euro liegt.

Die Reform des Verfahrens in Familiensachen, die zum 1. September 2009 in Kraft treten wird, bringt trotz einer grundlegenden Neugestaltung der Vorschriften inhaltlich keine wesentlichen Änderungen für die Kostenberechnung.

Berechnungsbeispiele

a) erstes Beratungsgespräch:

Gegenstandswert:

30.000,00 €

Rechtsanwaltsgebühr:

maximal: 190,00 € netto

+ Umsatzsteuer = 226,10 €

b) Scheidungsverfahren 1:

Berechnungsgrundlagen:

Nettoeinkommen Ehemann: 2.500,00 €

Nettoeinkommen Ehefrau: 1.500,00 €

Gegenstandswert damit:

3 x 4.000,00 €

(2.500,00 € + 1.500,00 €)

= 12.000,00 €

+ 2.000,00 €

für Versorgungsausgleich

= 14.000,00 €

Gerichtsgebühren:

2 x 242,00 € = 484,00 €

Rechtsanwaltsgebühren

(1 Anwalt):

2,5 x 566,00 €

+20,00 € Auslagenpauschale = 1.435,00 €

+ Umsatzsteuer 19 %

= 1.707,65 €

 

 

Gebühren insgesamt:

= 2.191,65 €

c) Scheidungsverfahren 2:

Berechnungsgrundlagen: Nettoeinkommen Ehemann: 3.000,00 €

Nettoeinkommen Ehefrau: 1.000,00 €

 

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens streiten sich die Eheleute um Kindesunterhalt für zwei Kinder mit jeweils 305,00 € Zahlbetrag sowie um Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 596,00 € und um einen Zugewinnausgleich in Höhe von 100.000,00 €

Gegenstandswert damit:

3 x 4.000,00 €

(3.000,00 € + 1.000,00 €)

für die Scheidung

+ 2.000,00 €

für Versorgungsausgleich

+ 7.320,00 € für Kindesunterhalt

(2 x 305,00 € x 12)

+7.152,00 € für Ehegattenunterhalt

(12 x 596,00 €)

+100.000,00 € für Zugewinnausgleich

 

Gegenstandswert insgesamt damit = 128.472,00 €

 

Gerichtsgebühren danach:

2 x 1.056,00 € = 2.112,00 €

 

Rechtsanwaltsgebühren:

2,5 x 1.508,00 €

+ 20,00 € Auslagenpauschale

= 3.790,00 € x 2

(da streitig 2 Anwälte) = 7.580,00 €

+ Umsatzsteuer 19 %

= 9.020,20 €

Gebühren insgesamt:

= 11.132,20 €

 

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RA Harald Uhlmann

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