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Scheidungsfolgen II

Im Rahmen der so genannten Scheidungsfolgesachen (Unterhalt, Zugewinnausgleich, Hausrat, eheliche Wohnung et cetera) ergeben sich eine Vielzahl von Problemen.

Scheiden tut weh und kann auch viel Geld kosten. Durch einen Ehevertrag können viele Probleme bereits im Vorfeld gelöst werden.

Unterhaltsansprüche

Zur Errechnung des Unterhaltsanspruchs ist die Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beiden Ehepartner erforderlich. Grundsätzlich ist im Vorfeld der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs folgendes ratsam:

  • Der Unterhaltspflichtige sollte seine sämtlichen Unterlagen „in Sicherheit“, möglichst außer Haus bringen.

  • Der Unterhaltsberechtigte sollte sich, solange dies möglich ist, also unverzüglich, aus vorhandenen Unterlagen, über das Einkommen und Vermögen des Unterhaltspflichtigen - unter Beachtung der geltenden Gesetze (Briefgeheimnis) - Kenntnis verschaffen.

Trennungsunterhalt

Ab der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung ist der sogenannte Trennungsunterhalt gemäß § 1361 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu zahlen.

Entgegen eines weit verbreiteten Gerüchts kann auf Trennungsunterhalt nicht verzichtet werden. Da sich manche Scheidungsverfahren über mehrere Jahre ziehen, kann es aufgrund dieser Rechtslage also zu erheblichen Zahlungen kommen.

In einem Ehevertrag kann man diese wirtschaftliche Belastung wenigstens teilweise „abfedern“.

Es darf aber keine Regelung getroffen werden, die einen - auch nur teilweisen - Verzicht auf Trennungsunterhalt zum Inhalt hat. Allerdings muss zwischen der Aushandlung eines angemessenen Unterhalts und eines Unterhaltsverzichts unterschieden werden. Die Grenze zwischen ausgehandeltem Unterhalt und einem Verzicht auf Trennungsunterhalt ist fließend. Sicher dürfte aber sein, dass eine Festsetzung des Trennungsunterhaltsanspruchs, die 20 Prozent oder mehr unter dem eigentlich geschuldeten Trennungsunterhaltsanspruch liegt, als nichtiger Verzicht beziehungsweise Teilverzicht auf Trennungsunterhalt gewertet werden wird. Eine Regelung, die unterhalb dieser Grenze liegt ist jedoch zulässig.

Eine solche Einigung ist gerichtlich zu protokollieren oder außergerichtlich zu beurkunden, ansonsten ist die Vereinbarung nichtig. Am besten ist die Vereinbarung in einem Ehevertrag, der natürlich bei beidseitiger Anwesenheit zu beurkunden ist. Im Streitfall, werden sich Regelungen über eine Herabsetzung des Unterhalts ohnehin nicht mehr finden lassen.

Nachehelicher Unterhalt

Hier ist der Streitpunkt fast regelmäßig der Betreuungsunterhalt, also der Unterhalt, der zu zahlen ist, wenn ein oder mehrere Kinder von einem der Ehegatten betreut werden und dieser deshalb seiner Berufstätigkeit ganz oder teilweise nicht nachgehen kann. Das ursprünglich von vielen Gerichten verwendete Altersphasenmodell, das in vielen Fällen fast zwingend zu einer Unterhaltszahlung über die ersten drei Lebensjahre des Kindes hinaus führte, wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) abgeschafft.

Der BGH urteilte, dass wer länger als bis zum dritten Lebensjahr des Kindes Betreuungsunterhalt beansprucht, die Gründe dafür darlegen und beweisen muss. Kinder im Schulalter könnten in offenen Ganztagsschulen betreut werden. Ein darüber hinausgehender Betreuungsbedarf des Kindes müsse konkret dargelegt werden. Können weder kindbezogene oder elternbezogene Gründe konkret dargelegt werden, ist kein Unterhalt zu zahlen. Dies dürfte bei gesunden Kindern und ganztägigen Betreuungsmöglichkeiten der Fall sein.

Die Einkommenslage kann bereits vor der Trennung legal gestaltet werden.

Da ehebedingte Schulden bei der Einkommenshöhe und damit letztlich bei der Höhe des Unterhalts Berücksichtigung finden, stellt sich immer die Frage, inwiefern Investitionen zu tätigen sind, die den Gewinn aus dem eigenen Unternehmen schmälern. Bei Rückstellungen für Instandhaltung, Instandsetzung oder Modernisierung ist zu berücksichtigen, dass einem Gericht natürlich die ernsthafte Absicht der späteren Investition dargetan und eventuell auch zu beweisen ist. Hier sollte daran gedacht werden, dass die Rückstellungen binnen eines Zeitraums von zwei Jahren aufgelöst werden sollten. Die steuerrechtlichen Vorschriften sind natürlich zu beachten.

Bei der Investition in das eigene Unternehmen kommt es immer wieder zum „Spiel mit den Abschreibungen“. Da es hier immer wieder zu Schwierigkeiten und Irrtümern kommt, soll die Abschreibungsproblematik kurz zusammengefasst werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe steuerlich abgezogen werden. Sie sind unterhaltsrechtlich voll zu berücksichtigen.

Die AfA (lineare Abschreibung für Abnutzung) ist in der Regel grundsätzlich abzugsfähig. Dies gilt nicht, wenn steuerliche Absetzungsbeträge erheblich über das tatsächliche Ausmaß der Wertminderung hinausgehen. Dies ist zum Beispiel bei Gebäuden der Fall, da hier in der Regel kein Wertverlust eintritt. Hier gilt allerdings die Ausnahme, dass die AfA zu berücksichtigen ist, wenn der Unterhaltsschuldner noch Tilgungen auf die Finanzierung des Kaufpreises der Immobilie leistet. Auch degressive Abschreibungen sind berücksichtigungsfähig. Allerdings sind sie in lineare Abschreibungen umzurechnen, da sie nach herrschender Rechtsprechung nur in diesem Rahmen berücksichtigt werden dürfen.

Die Steuergesetzgebung sieht auch Abschreibungen für außergewöhnliche, technische oder wirtschaftliche Abnutzung vor.

Diese Abschreibungen sind vom Einkommen abzuziehen. Allerdings muss beachtet werden, dass die steuerrechtliche Abschreibungsdauer von der Rechtsprechung teilweise länger angesetzt wird. Hier kommt der tatsächliche Gesichtspunkt zum Tragen, dass manche technischen Güter, etwa Computer, länger genutzt werden, als dies von der steuerrechtlichen Gesetzgebung unterstellt wird. Kreditraten für betriebliche Investitionen können vom Einkommen abgezogen werden. Allerdings kann dann die steuerrechtliche Abschreibung nicht zusätzlich in Abzug gebracht werden. Hier gilt es also vorsichtig zu rechnen. Sonderabschreibungen sind nicht zu berücksichtigen

Auch im privaten Bereich sind Investitionen möglich, die vom unterhaltsrechtlich relevanten Gehalt abgezogen werden können. Beim Kauf eines neuen Familienfahrzeuges auf Darlehensbasis, können die Kreditraten abgezogen werden. Wenn absehbar ist, dass die Ehe auseinandergehen wird, können auch noch neue Möbel auf Darlehensbasis angeschafft werden. Eine Hausratsteilung ist gegebenenfalls billiger als hohe Unterhaltszahlungen. Der Unterhaltsberechtigte sollte in diesen Fällen - möglichst schriftlich oder durch Zeugen beweisbar - der Anschaffung widersprechen.

Ansonsten steht einem Abzug von Zins- und Tilgungsraten vom Gehalt des Unterhaltsschuldners nichts entgegen.

Im Rahmen eines Ehevertrages kann der nacheheliche Unterhalt - auch für den Fall der Not, der Änderung der Gesetzgebung sowie der Änderung der obergerichtlichen beziehungsweise höchstgerichtlichen Rechtsprechung - ausgeschlossen werden. Hier ist allerdings der ausdrückliche Vorbehalt aufzunehmen, dass dieser Verzicht nur gilt, falls bis zum Eheende, der Rechtskraft der Scheidung, kein eheliches Kind geboren wurde. Sonst könnte der Totalverzicht auf Unterhalt unwirksam oder nichtig werden. Für den Fall der Geburt eines oder mehrerer Kinder kann der Unterhalt auch nach gewissen Altersphasen prozentual gekürzt werden, bis schließlich kein Unterhalt mehr geschuldet wird. Auch andere Regelungen sind möglich.

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RA Christoph Berke

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