Scheidung ohne Trennungsjahr?
Ahmet Aktug
Die Scheidung einer Ehe kann grundsätzlich nach Ablauf des Trennungsjahres beantragt werden. Nur unter strengen Voraussetzungen kann hiervon abgewichen und der Antrag auch sofort eingereicht werden.
Bei einer Trennung der Eheleute, müssen viele Angelegenheiten geregelt werden. Zunächst einmal schreibt das Gesetz vor, dass vor Einreichung des Scheidungsantrags das Trennungsjahr abgelaufen sein muss. Ausnahme besteht erst dann, wenn ein Härtefall vorliegt. § 1565 Abs. 2 BGB besagt dazu: „Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.“ Als Härtefallregelung wird angenommen: Gewalt mit schweren Verletzungen, häufige Tätlichkeiten, im Einzelfall auch Untreue.
Gleichzeitig beschreibt § 1565 Abs. 1 S. 1 BGB, wann die Ehe geschieden werden kann. Eine Ehe kann geschieden werden, wenn die Ehe gescheitert ist. Satz 2 von § 1565 Abs. 1 BGB beschreibt dies näher: „Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.“ Demnach muss nicht nur eine vorübergehende, sondern eine dauerhafte Trennung vorliegen, wo ein Versöhnungsversuch nicht gestartet wird.
Ehe muss zerrüttet sein
Wenn aus Sicht von den Eheleuten die Ehe als zerrüttet angesehen wird, können sie gemeinsam oder jeweils einzeln nach Ablauf des Trennungsjahres einen Antrag auf Scheidung beim Gericht stellen oder diesem bei Einreichung des Antrages zustimmen.
Wenn eine der Parteien sich nicht scheiden lassen möchte, kann das Verfahren nach Einreichung des Scheidungsantrages durch den nichtwilligen Ehepartner(in) verhindert werden, in dem er oder sie dem Antrag nicht zustimmt. Dadurch wird das Verfahren herausgezögert.
Daneben wird nach Ablauf von drei Jahren, wenn die Ehegatten in diesem Zeitraum getrennt leben, vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. (vgl. § 1566 Abs. 2 BGB).
Getrenntleben muss erkennbar sein
§ 1567 BGB beschreibt das Getrenntleben näher. Danach leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben (z.B. dauerhafte Auszug aus der Ehewohnung; innerhalb der Ehewohnung: räumliche Trennung vom Schlafzimmer, kein gemeinsames Essen, keine gemeinsame Freizeitaktivitäten, kein gemeinsames Wäschewaschen etc.).
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