Kontoplünderung
Die illoyale Vermögensminderung wird im Volksmund auch als Kontoplünderung bezeichnet.
Eine Trennung und die darauf folgende Ehescheidung setzt auch eine Auseinandersetzung beziehungsweise Aufteilung des bis dahin erwirtschafteten, gemeinsamen Vermögens voraus. Dies sehen auf jeden Fall die gesetzlichen Vorschriften im Rahmen des Zugewinnausgleichs vor. Diesem unterliegen grundsätzlich alle Ehepaare, die keine anderslautende, ehevertragliche Vereinbarung getroffen haben. Hierzu bedarf es nicht unbedingt einer gerichtlichen Auseinandersetzung, sofern sich die Eheleute einigen können.
Leider kommt es im Rahmen einer Trennung und Scheidung immer häufiger zu einer Kontenplünderung. Das heißt ein Ehegatte oder sogar beide schaffen Teile des gemeinsamen Vermögens bei Seite oder heben ein Großteil des Geldes von gemeinsamen Konten ab. Juristisch nennt man diese Kontoplünderung illoyale Vermögensminderung.
Zu einer Kontoplünderung kommt es häufig schon vor der Trennung oder zu einem sehr frühen Zeitpunkt der Trennungsphase.
Wenn dann erst sehr viel später die Scheidung eingereicht wurde, so war der Ehegatte erst ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, über sein Endvermögen Auskunft zu erteilen. Rechenschaft über den davor verfügten Betrag wurde früher von der Auskunftspflicht nicht erfasst. Das ist seit 2009 anders.
Seit dem 1. September 2009 umfasst die so genannte Auskunftspflicht über das Vermögen im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens auch eine eventuelle Kontoplünderung. Der Auskunftsberechtigte Ehegatte muss allerdings konkrete Tatsachen vortragen, aus denen sich die Kontoplünderung ergibt. Das sind zum Beispiel folgende Handlungen:
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Der Ehegatte hat einem Dritten gegenüber (hohe) unentgeltliche Zuwendungen gemacht.
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Der Ehegatte hat Vermögen verschwendet.
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Der Ehegatte hat Handlungen in der Absicht vorgenommen, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Das Neue hieran ist der Zeitpunkt der Auskunftserteilung.
Früher musste der auskunftsverpflichtete Ehegatte nur Auskunft über den Bestand seines Endvermögens zum Stichtag erteilen. Der Stichtag war dann das Ende der Ehezeit, also jeweils der letzte Tag des Vormonats zur Zustellung des Scheidungsantrags.
Inzwischen muss auch schon für die Zeit während der Trennung Auskunft erteilt werden ohne dass der Scheidungsantrag zugestellt wurde. Darüber hinaus besteht vom auskunftsberechtigten Ehegatten auch ein Anspruch auf Belege. Bei einer Kontenplünderung müssen dann zum Beispiel die Kontoauszüge herausgegeben werden.
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