Vermögensauseinandersetzung bei gemeinsamem Grundbesitz.
Ein häufig auftretendes Problem in Scheidungsfällen ist der gemeinsame Grundbesitz von Eheleuten, rechtlich korrekt hälftiges Miteigentum, zum Beispiel am, als Familienheim genutzten, Haus. Oft wird übersehen, dass die Aufhebung der rechtlich zwangsläufig bestehenden Miteigentümergemeinschaft durch Teilungsversteigerung nicht zwingend ist.
Sofern sich die Eheleute einig sind, können sie das Anwesen gemeinsam veräußern und sich den Erlös – gegebenenfalls nach Abzug von Verbindlichkeiten – teilen.
Die zweite Möglichkeit besteht darin, dass einer der Eheleute den Eigentumsanteil des anderen übernimmt, den anderen Ehepartner quasi ausbezahlt und damit Alleineigentümer wird. Häufig wird eine solche Lösung auch mit der Verrechnung von Zugewinnausgleichs- oder Ehegattenunterhaltsansprüchen verbunden.
Als Drittes kommt in Betracht, dass die Eheleute das Haus gemeinsam vermieten und sich die Mieteinnahmen teilen, wie auch die noch bestehenden Zins- und Tilgungsleistungen an die Finanzierungsbanken oder auch insofern eine Verrechnung mit Ehegattenunterhaltsansprüchen vornehmen.
In Betracht kommt schließlich eine Nutzungsvereinbarung dergestalt, dass nur einer der Eheleute das Nutzungsrecht hat und insofern Nutzungsentgelt an den anderen Ehepartner zahlt. Dann bleiben die Eigentumsverhältnisse, das heißt das jeweilige Miteigentum am Haus, unberührt. Auch hier kann eine Verrechnung mit Ehegattenunterhaltsansprüchen stattfinden.
Somit kann die wirtschaftlich oft nachteilige Versteigerung durchaus vermieden werden, sofern die Eheleute eine der vier Möglichkeiten in Betracht ziehen können.
Also beispielweise die Übertragung einer Eigentumshälfte an die Abkömmlinge, unter Anrechnung auf Pflichtteilsansprüche, Vereinbarung von Rückforderungsrechten (zum Beispiel Insolvenz des Kindes) oder Vereinbarung von Wohn- oder Nießbrauchsrechten.
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