Erbschaftssteuer bei eingetragener Lebenspartnerschaft. Welche Änderungen ergeben sich für den eingetragenen Lebenspartner durch die Steuerreform zum 01.01.2010?
Bereits 2009 haben sich durch das neue Erbschaftssteuerrecht zahlreiche Verbesserungen für den eingetragenen Lebenspartner ergeben. Ein Nachteil blieb: Lebenspartner blieben in der ungünstigen Erbschaftssteuerklasse III mit Steuersätzen von 30 bis 50 %, während Ehepartner die günstigere Steuerklasse I mit Steuersätzen von 7 bis 19 % erhielten. Das hat sich nunmehr durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010 geändert. Lebenspartner sind bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer Ehepartnern vollkommen gleichgestellt. Das heißt auch für sie gilt die günstigere Steuerklasse I mit Steuersätzen von 7 bis 19 %, ab einem Vermögen über 6 Mio. beträgt der Steuersatz 23 % bis 27 %.
Lebenspartner erhalten jetzt den gleichen Freibetrag wie Ehepartner. Der Freibetrag beträgt 500.000 €. Ein Lebenspartner, der von seinem verstorbenen Lebenspartner Vermögen bis 500.000 € erbt, muss also keine Erbschaftsteuer bezahlen.
Erhält der Lebenspartner keine gesetzliche Witwen-/ Witwerrente, erhält er neben dem Freibetrag von 500.000 € noch den zusätzlichen Freibetrag von 256.000 €. Erhält der Lebenspartner eine gesetzliche Witwen-/ Witwerrente wird von dem Versorgungsfreibetrag der Kapitalwert dieser Rente abgezogen. Auch diese Vergünstigung war bislang Ehepartnern vorbehalten. Grund der positiven Änderung: Lebenspartner haben untereinander die gleichen Unterhaltsverpflichtungen wie Ehepartner. Deshalb mussten sie auch den Versorgungsfreibetrag erhalten.
Ebenso gelten für sie die Vergünstigungen für selbstgenutztes Wohneigentum. Der überlebende Lebenspartner muss für das selbstgenutzte Familienwohnheim keine Erbschaftssteuer zahlen, wenn er diese 10 Jahre lang selbst bewohnt.
Für seinen Zugewinnausgleich bei Tod oder Scheidung muss der überlebende Ehegatte normalerweise keine Erbschaftssteuer zahlen. Diese Vergünstigung gilt nach dem neuen Recht jetzt auch für den Lebenspartner. Bislang war diese Vergünstigung Ehegatten vorbehalten.
Für Hausrat erhält der Lebenspartner jetzt den gleichen Freibetrag wie ein Ehegatte, also 41.000 €. Zusätzlich erhält er für weitere "bewegliche körperliche Gegenstände" einen Freibetrag von 12.000 €. Hierzu zählen beispielsweise Schmuck, Musikinstrumente, Sportgeräte und Tiere. Bislang hatte der Lebenspartner für Hausrat und weitere "bewegliche körperliche Gegenstände" zusammen nur den geringen Freibetrag von insgesamt 10.300 €.
Das Ehegattensplitting war bei der Einkommenssteuer weiterhin nur Eheleuten vorbehalten. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.05.2013 war dies nicht zulässig: Lebenspartner sind ebenso wie Ehepartner zu behandeln, auch Ihnen steht das Ehegattensplitting zu. Nunmehr sind im auch im Einkommensteuerrecht Lebenspartner mit Ehegatten gleichgestellt.
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