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Sorgerecht und Umgangsrecht

Nach Trennung und Scheidung sieht das Gesetz für ein Kind keine Änderung im elterlichen Sorgerecht und im Umgangsrecht vor.

Allerdings werden die alltäglichen Dinge des Lebens von demjenigen Elternteil geregelt, bei dem das Kind lebt. In besonders wichtigen Angelegenheiten im Leben des Kindes entscheiden die Eltern weiterhin gemeinsam. Das sind neben dem Recht auf Aufenthaltsbestimmung, die schwerwiegenden Entscheidungen über gesundheitliche, schulische und religiöse Fragen, sowie behördliche Anträge, zum Beispiel Passbeantragung oder die Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen.

Das alleinige Sorgerecht kann nach Antrag auf einen Elternteil übertragen werden, wenn der andere Elternteil zustimmt. In Einzelfällen kann das Sorgerecht ausnahmsweise ohne Zustimmung des anderen Elternteils übertragen werden. Das ist zum Beispiel der Fall wenn die Kommunikations- und Einigungsfähigkeit der Eltern vollends aufgehoben ist oder wenn sich die Eltern in einzelnen, wichtigen Angelegenheiten nicht einigen können. Maßgebend für die Entscheidung ist das Kindeswohlprinzip, also die Entscheidung die dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Das Gericht entscheidet im Sorgerecht nicht über einzelne Fragen (etwa auf welche Schule ein Kind geht), sondern bestimmt, welcher Elternteil diese Frage entscheiden darf.

Bei Kindern nie miteinander verheirateter Eltern kommt es darauf an, ob die Mutter die Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben hat. Hat sie dies getan, so gilt dasselbe wie bei ehemals verheirateten Eltern. Wurde die Sorgeerklärung verweigert, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Hier ist eine gesetzliche Änderung noch in diesem Jahr zu erwarten.

Das Sorgerecht hat keinen direkten Einfluss auf das Umgangsrecht, das heißt hier gilt für Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern das Gleiche. Kinder werden im Umgangsverfahren nach ihrer Meinung und ihren Wünschen gefragt. Je nach Alter und Verstandesreife werden diese in die Entscheidung des Gerichts einbezogen.

Das Gesetz geht davon aus, dass ein Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen in der Regel notwendig und förderlich für seine Persönlichkeitsentwicklung ist.

Dabei ist der Umfang und die Verteilung des Umgangsrechts nicht festgelegt, sondern orientiert sich an den Bedürfnissen und Möglichkeiten von Eltern und Kind. Die Eltern sind aufgefordert, weiter als Vater und Mutter zusammen zu wirken, auch wenn im Rahmen der Beziehung Streit und Verletzungen noch im Vordergrund stehen und schmerzen. Wenn keine Einigung erzielbar ist, muss der Umgang begehrende Elternteil einen Umgangsrechtsantrag bei Gericht stellen, sollte aber vorher die Beratung des Jugendamtes in Anspruch nehmen.

Die Durchsetzung einmal gerichtlich festgelegter Umgangskontakte ist in der Praxis nur unbefriedigend realisierbar. Ordnungsmittel sind zwar gesetzlich vorgesehen, werden jedoch - um das Kind nicht indirekt zu belasten - kaum bis gar nicht genutzt. Eine gerichtlich festgelegte Einigung kann eine Zeit lang helfen, sich auf die neue Situation einzustellen und weitere Konflikte zu vermeiden. Mehr helfen dem Kind aber Gespräche der Eltern unter Zuhilfenahme und Begleitung von Beratungsstellen, wie zum Beispiel diejenigen der Stadt, des Kinderschutzbundes, des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter, kirchliche Träger und so weiter.

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Imke Schwerdtfeger

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