Düsseldorfer Tabelle 2020 - die wichtigsten Änderungen
Martin Bienstein
Die Anpassungen an der Düsseldorfer Tabelle betreffen 2020 in erster Linie den Kindesunterhalt und den Selbstbehalt von Unterhaltspflichtigen. Ein kurzer Überblick, auf welche Änderungen Unterhaltspflichtige sich einstellen müssen.
Die Erhöhung der Unterhaltssätze 2020
Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle gibt durch konkrete Unterhaltssätze die nötigen Angaben, um den Unterhalt für Minderjährige, aber auch den Unterhalt für volljährige Kinder zu errechnen. Die konkrete Höhe des jeweils zu zahlenden Unterhaltes hängt dabei von dem Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils bzw. bei Volljährigen von beiden Elternteilen ab.
Nach Jahren der Stagnation sind nun diese Unterhaltssätze erhöht worden. Für die 1. Altersstufe (0-5 Jahre) ist eine Erhöhung des Mindestunterhalts um 15,00 € erfolgt, für die 2. Altersstufe (6-11 Jahre) eine Erhöhung um 18,00 €. Für die 3. Altersstufe von 12-17 Jahren ist der Mindestunterhalt um 21,00 € angehoben worden und in der 4. Altersstufe ab dem 18. Lebensjahr um 3,00 €.
Erheblich erhöht hat sich der Unterhaltsanspruch eines auswärtig untergebrachten Auszubildenden bzw. Studierenden. Der bisher geltende Unterhaltsbedarf in Höhe von 735,00 € wurde unter anderem aufgrund der erheblich gestiegenen Mietkosten auf 870,00 € erhöht.
Erhöhung des Selbstbehalts und des Existenzminimums
Im Zuge der Veränderung der Unterhaltsbeträge sind auch die Selbstbehaltssätze der Unterhaltspflichtigen sowie das Existenzminimum der Unterhaltsberechtigten erhöht worden.
Existenzminimum unterhaltsberechtigter Ehegatten
Die Angaben beziehen sich auf das Existenzminimum einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs.
- Selbstbehalt bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
(bisher 1.080,00 €) *neu* 1.160,00 €
- Selbstbehalt nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
(bisher 880,00 €) *neu* 960,00 €
Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten
Aber auch bei der Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatten, Eltern oder den Eltern des unterhaltspflichtigen Ehegatten hat sich der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen erhöht.
- Notwendiger Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem getrenntlebenden Ehegatten:
1) falls erwerbstätig 1.280,00 €
2) falls nicht erwerbstätig 1.180,00 €
- gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.400,00 €
- gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen 2.000,00 €
- gegenüber Eltern des unterhaltspflichtigen Ehegatten 1.600,00 €
Über den Autor
Rechtsanwalt Martin Bienstein
Breiter Weg 12
59872
Meschede
Zum Profil
Das könnte Sie auch interessieren:
-
-
-
Kann ich den Umgang mit dem anderen Elternteil während der Corona-Krise aussetzen? Eine Frage, die viele Eltern sich derzeit stellen. Grundsätzlich hat das Kind getrennter Eltern ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen, zumindest solange, bis das Kindeswohl dadurch nicht konkret gefährdet wird.
Weiterlesen
-
Der Adoptierte hat heute gegenüber seinen Adoptiveltern die gleichen Erb- und Pflichtteilsrechte wie ein leibliches Kind. Umgekehrt haben diese die gleichen Erb- und Pflichtteilsrechte gegenüber ihrem adoptierten Kind. Der Adoptierte hat gegenüber seinen leiblichen Eltern keinerlei Erb- und Pflichtteilsrechte, diese haben umgekehrt ebenso keine Erb- und Pflichtteilsrechte gegenüber dem adoptierten Kind.
Weiterlesen
-
Stärkung der Rechte der nichtverheirateten Väter bei der elterlichen Sorge durch die Reform des Sorgerechts.
Weiterlesen
-
-
Rechtsanspruch auf einen Kita- und Kindergartenplatz: Erstattung von Kinderbetreuungskosten.
Weiterlesen
-
Die Aufsichtspflicht von Eltern gilt auch für das Internet - was sich manchmal als sehr schwierig erweist.
Weiterlesen
-
Sorgerecht für Väter nichtehelicher Kinder.
Weiterlesen
-
Erzwungener Umgang: Der persönliche Kontakt eines jeden Elternteils mit seinem Kind ist leider nicht immer so selbstverständlich wie es sein sollte.
Weiterlesen
-
Der leibliche Vater hat ein Umgangsrecht mit seinen Kindern auch wenn ein Anderer rechtlich der Vater ist.
Weiterlesen
-
Nach Trennung und Scheidung sieht das Gesetz für ein Kind keine Änderung im elterlichen Sorgerecht und im Umgangsrecht vor.
Weiterlesen
-
Zum Wechselmodell in der Kinderbetreuung - insbesondere kurz nach Trennung der Eltern.
Weiterlesen