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Zugewinngemeinschaft II

Eine Zugewinngemeinschaft oder ein Güterstand wird nicht nur durch Scheidung beendet, sondern beispielsweise auch, wenn ein Ehegatte stirbt.

Wenn keine letztwillige Verfügung des Verstorbenen oder ein Erbvertrag der Eheleute vorliegt, wird der Zugewinn bei Tod durch die Beendigung des Güterstandes ausgeglichen. Nach der gesetzlichen Bestimmung über die Erbfolge bedeutet das im Falle der Zugewinngemeinschaft, dass sich die gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehegatten um ein Viertel erhöht.

Beispiel: Ein Ehepaar hat im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Eine letztwillige Verfügung haben die Eheleute nicht errichtet, es gilt demzufolge die gesetzliche Erbfolge.

In unserem Beispielfall bedeutet dies zunächst, dass die Ehefrau neben ihren Kindern, also Erben erster Ordnung, eine Quote von ein Viertel des Nachlasses erben würde. Die Kinder erben gemeinsam eine Quote von drei Viertel. Da die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, erhält der überlebende Ehegatte pauschal ein weiteres Viertel zum Ausgleich für den während der Ehe erwirtschafteten Zugewinn.

Danach erbt der überlebende Ehegatte also ein Halb und die Kinder der Eheleute zusammen ebenfalls ein Halb.

Für den Fall, dass die Eheleute im Güterstand der Gütertrennung gelebt hätten, verbliebe die Erbquote für den überlebenden Ehegatten bei ein Viertel. Der erbrechtlich vorgesehene, fiktive Zugewinnausgleich käme hier nicht zum Tragen. Ein weiterer Nachteil des Güterstandes der Gütertrennung ist bei Beendigung durch Tod, dass der steuerliche Freibetrag nur halb so hoch ist, wie im Fall der Zugewinngemeinschaft.

Aus diesen Gründen wäre die Beibehaltung des Güterstandes der Gütertrennung im Falle einer langjährigen Ehe zu überdenken. Insofern wäre einem älteren Ehepaar mit vertraglich vereinbarter Gütertrennung zu raten, wieder den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu wählen, das heißt eine neue, ehevertragliche Regelung zu vereinbaren.

Damit sind wir bei der dritten Möglichkeit der Beendigung des Güterstandes angelangt - durch ehevertragliche Vereinbarung.

Eine Beendigung des Güterstandes durch Ehevertrag ist zu jeder Zeit möglich und es können verschiedene Möglichkeiten gewählt werden. Eine Ehe muss nicht zwangsläufig geradlinig in einem Güterstand bestehen. Der Gesetzgeber lässt zu, dass die Eheleute während Ihrer Ehe verschiedene Güterstände wählen und diese auch wechseln können. Außerdem lässt der Gesetzgeber zu, dass der Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach den individuellen Bedürfnissen der Eheleute modifiziert wird.

Dies bedeutet, Eheleute wählen grundsätzlich den Güterstand der Zugewinngemeinschaft und kommen dadurch in den Genuss der oben dargestellten Vorteile. Diese sind es durchaus wert hier noch mal wiederholt zu werden: Verdopplung der Erbquote und des steuerlichen Freibetrages.

Ferner haben die Eheleute gleichzeitig die Möglichkeit, bestimmte Vermögensteile aus der Zugewinngemeinschaft herauszunehmen.

Würde dann diese modifizierte Zugewinngemeinschaft durch Scheidung beendet werden, hätte dies einen weiteren Vorteil. Die aus der Zugewinngemeinschaft herausgenommenen Vermögenswerte würden in keinem Fall bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs mit berücksichtigt.

Beispiel: Für ein geerbtes Hausgrundstück mit einem während der Ehe aufgelaufenem Mehrwert von 50.000 Euro könnten sich Eheleute dahingehend entscheiden, Erbschaften und Schenkungen aus der Zugewinngemeinschaft herauszunehmen. Dies würde bedeuten, dass dann noch nicht einmal der durch die Steigerung der Immobilienpreise bestehende Mehrwert / Zugewinn berücksichtigt würde.

Interessant ist eine solche Zugewinngemeinschaft zum Beispiel auch, wenn einer der Ehegatten ein Unternehmen führt. Für den Fall einer Scheidung können die Eheleuten bestimmen, dass der wirtschaftliche Wert des Unternehmens aus der Zugewinngemeinschaft herausfällt. Als weitere Alternative ist zu nennen, dass die Eheleute ehevertraglich vereinbaren können, dass der Zugewinnausgleich, ob gesetzlich oder modifiziert, im Falle der Scheidung nicht stattfinden soll.

Diese Alternative hat den Vorteil, dass der überlebende Ehegatte den erhöhten Steuerfreibetrag und die höhere Erbquote hat.

Bereits aus diesen wenigen und kurzen Darstellungen wird deutlich, dass mit ehevertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten eine Vielzahl von Optionen und individuell, den jeweiligen Lebensplänen angepassten Regelungen möglich ist.

Festzuhalten bleibt, dass die Vereinbarung der Gütertrennung zunächst grundsätzlich nachteilig ist und daher gut überlegt sein sollte. Dieser Güterstand macht nur in wenigen Ausnahmefällen Sinn und hilft auch nicht, um eine Schuldmithaft eines Ehegatten auszuschließen. Die Ehe führt nicht dazu, dass die Ehegatten gegenseitig für ihre individuellen Schulden haften. Dies kann nur durch vertragliche Unterzeichnung möglich sein.

Die Vorteile der Zugewinngemeinschaft und auch der modifizierten Zugewinngemeinschaft überwiegen und von daher wäre einem älteren Ehepaar auf jeden Fall zu raten, zu überdenken, ob sie den gewählten Güterstand der Gütertrennung beibehalten wollen.

Erwähnenswert ist darüber hinaus der vom Gesetzgeber vorgeschlagene Güterstand der Gütergemeinschaft. Er kann ebenfalls für eine sinnvolle Vermögensverteilung unter den Eheleuten sorgen. Weitere Ausführungen dazu wären aber ein eigener Artikel.

Über die Autorin

Rechtsanwalts- und Notarkanzlei Backmeister
Louisenstr. 53-57
61348 Bad Homburg


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