Vorsorgevollmacht II
Anton Bernhard Hilbert
Eines der wichtigsten Ziele der Vorsorgevollmacht ist eine liebevoll-individuelle Versorgung im Alter statt einer kaltherzig-anonymen Betreuung.
Der Gesetzgeber unterstützt dieses Vorhaben. Hat der Betroffene eine Vorsorgevollmacht erteilt, darf keine Betreuung angeordnet werden. So ist es in § 1896 Absatz 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Streitigkeiten können jedoch das ganze System aus dem Gleis werfen. Die Vorsorgevollmacht muss so gut funktionieren wie eine Betreuung. Nur dann hält sie den staatlichen Zugriff fern.
Wird die Funktion der Vorsorgevollmacht gestört, kann – und muss – das Gericht die rechtliche Betreuung anordnen.
Mit einer solchen Störung hatte es der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 7. August 2013 zu tun (Aktenzeichen: XII ZB 671/12). Worum ging es? Die Mutter hatte ihrer Tochter im Jahr 1997 eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht erteilt. Alles ging gut – bis im Juli 2011, als die Mutter schon nicht mehr selbst für sich sorgen konnte, die zweite Tochter bei ihr einzog. Sie riss alles an sich, was ihre Schwester als Bevollmächtigte bislang gut geregelt hatte. Die Schwestern stritten um die Versorgung der Mutter. Das kämpferische Buhlen um die Gunst der Mutter führte schließlich dazu, dass deren Wohl gefährdet war. Das Betreuungsgericht sah keine andere Möglichkeit, als – trotz der Vorsorgevollmacht – die rechtliche Betreuung anzuordnen.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Maßnahme, trotz des Unbehagens, mit seiner Entscheidung das unbotmäßige Verhalten der anderen Tochter zu belohnen. Es kommt nicht darauf an, ob der Bevollmächtigte für die Situation verantwortlich ist. Maßstab ist alleine das Wohl des Betreuten. Aus diesem traurigen Fall müssen Lehren gezogen werden.
Zu Streitigkeiten kann es besonders häufig kommen, wenn mehr als nur ein Bevollmächtigter beauftragt wird.
Kommt es zwischen mehreren Einzelvertretungsbevollmächtigten zum Streit, führt diese Auseinandersetzung direkt in die rechtliche Betreuung. Bei Gesamtbevollmächtigung reicht es schon aus, wenn einer der mehreren Bevollmächtigten ausfällt. Der verbliebene Bevollmächtigte darf alleine nicht vertreten. Auch dann hilft nur noch die – eigentlich unerwünschte – rechtliche Betreuung.
Riskant ist es also, mehrere Personen zu bevollmächtigen. Bei Gesamtvertretung muss in der Vorsorgevollmacht unbedingt eine Regelung getroffen werden für den Fall, dass einer der Bevollmächtigten ausfällt. Entweder wird ein Ersatzvertreter benannt, oder der verbliebene Bevollmächtigte soll dann zum Alleinvertreter aufrücken. Bei Einzelvertretungsbefugnis muss das Risiko berücksichtigt werden, dass die Bevollmächtigten sich uneins sind oder gar befehden. Es ist schwierig, diese Konstellationen vorausschauend „in den Griff“ zu bekommen.
Die Berufung mehrerer Personen zu Vorsorgebevollmächtigten sollte deshalb vermieden werden.
Im Geschwisterstreit, der der Anlass für die hier dargestellte Entscheidung des Bundesgerichtshofs war, kann durch die Bestellung eines Rechtsanwalts als Unterstützungs- und Kontrollbevollmächtigten vorgesorgt werden. Auch dazu, insbesondere zu den Kompetenzverteilungen, sind sorgfältige und individuelle Regelungen zu treffen. Solche sind in den vielen Veröffentlichungen zum Thema kaum zu finden, auch weil es sich immer um Einzelfälle handelt. Nur die auf den individuelle Fall bezogene Beratung durch einen auf den Bereich der Vorsorge spezialisierten Rechtsanwalt bietet die bestmögliche Risikominimierung.
Autor:
Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert
Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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