Nicht jeder darf im Verzeichnis aller Grundstücke (Grundbuch) alle beliebigen Daten einsehen.
Die Grundbucheinsicht darf nur von so genannten „berechtigten Personen“ vorgenommen werden. Hierzu gehören:
Eigentümer
Dritte mit Zustimmung des Eigentümers
Sonstige Personen bei berechtigtem Interesse
Sonst ist jedem die Grundbucheinsicht gestattet, der ein allgemeines „berechtigtes Interesse“ darlegt. Das Interesse auf Einsicht braucht sich - im Gegensatz zum rechtlichen Interesse - nicht auf ein bereits vorhandenes Recht stützen.
So soll das schutzwürdige Interesse Eingetragener gewahrt werden. Unbefugten soll kein Einblick in Vermögensverhältnisse der Eingetragenen ermöglicht werden. Eine Berechtigung zur Einsicht ist in folgenden Fällen gegeben:
Jeder, der ein eingetragenes oder nicht eingetragenes Recht am Grundstück oder an einem Grundstücksrecht hat, ebenso derjenige, dem ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums oder Einräumung eines Eigentumsrechts am Grundstück zusteht, auch wenn zur Sicherung dieses Anspruchs keine Vormerkung eingetragen ist.
Gläubiger des Eigentümers oder eines eingetragenen Berechtigten haben ein Recht auf Grundbucheinsicht ohne Rücksicht darauf, ob sie für ihren Anspruch bereits einen Vollstreckungstitel erstritten haben oder nicht.
Ein Wohnungseigentümer kann ein berechtigtes Interesse daran haben, die für die übrigen Miteigentumsanteile angelegten Grundbuchblätter einzusehen.
Ein Mieter kann - ebenso wie ein ernsthafter Mietinteressent - ein sachliches und somit berechtigtes Interesse an der Einsicht des Grundbuchblatts des Vermieters haben.
Für einen geschiedenen Ehegatten kann ein Zugewinnanspruch ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht (Einsicht in Kaufverträge bei den Grundakten) begründen.
Auch ein öffentliches Interesse kann zur Grundbucheinsicht berechtigen, beispielsweise kann die Staatsanwaltschaft ihre Befugnis ausüben, Auskünfte einzuholen.
Ein Journalist kann mit Hinweis auf die Kontrollfunktion der Presse unter ganz besonderen Umständen ein öffentliches Interesse an der Einsicht des Grundbuchs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts haben, vereinzelt auch an der Einsicht in das Grundbuch einer Privatperson oder Einzelfirma.
Notare sowie Rechtsanwälte, die im nachgewiesenen Auftrag eines Notars, das Grundbuch einsehen wollen.
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und dinglich Berechtigte hinsichtlich des belasteten Grundstücks.
Kein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht besteht für einen Interessenten, der den Namen eines Grundstückseigentümers erfahren will, um mit ihm wegen eines eventuellen Verkaufs des Grundstücks Verbindung aufzunehmen.
Eingesehen werden kann das Grundbuch persönlich oder durch einen Bevollmächtigten. Ein Nachweis der Vollmacht kann, muss aber nicht verlangt werden. Das Recht auf Grundbucheinsicht erstreckt sich aber nicht auf das Eigentümerverzeichnis. Dieses Schriftgut gehört der Justizverwaltung und ist kein Teil des Grundbuchs.
Zur Erteilung von Auskünften aus dem Grundbuch ist das Grundbuchamt grundsätzlich nicht verpflichtet. Eine Auskunftspflicht besteht nur im Rahmen besonderer, gesetzlicher Vorschriften, insbesondere im Rahmen einer Grundstücksvollstreckung. Gebühren werden für die Grundbucheinsicht nicht erhoben.
Der Rechtsbehelf gegen die Einsichtsversagung durch den Grundbuchbeamten ist die Anrufung des Grundbuchrichters. Dieser entscheidet, ob die Versagung zu Recht erfolgt ist. Der Rechtsbehelf ist schriftlich unter Darlegung des Sachverhalts einzulegen. Ihm gegenüber ist auch der Grundbuchbeamte zur Abhilfe berechtigt. Gegen Entscheidungen des Grundbuchgerichtes ist die Beschwerde gegeben. Das Grundbuchgericht kann der Beschwerde abhelfen. Hilft es nicht ab, so entscheidet das Landgericht und auf weitere Beschwerde das Oberlandesgericht.
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