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Beurkundungsrecht im Gesellschaftsrecht

In Deutschland sind Unternehmen bei der Wahl einer auf ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmten Rechtsform weitestgehend frei. So können sie sich beispielsweise als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), als Kommanditgesellschaft (KG) oder auch als Aktiengesellschaft (AG) sowie als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) organisieren. Im Hinblick auf die große Bedeutung für den allgemeinen Rechtsverkehr finden sich in Angelegenheiten des Gesellschaftsrechts vielfältige Erfordernisse für Beurkundungen.

Vorgaben nach dem Beurkundungsrecht betreffen neben der Gründung von Unternehmen in den verschiedenen Rechtsformen beispielsweise auch die Einrichtung von Tochtergesellschaften, Eigentümerwechsel, Kapitalerhöhungen und vieles mehr. Hierbei spielen hinsichtlich der Notwendigkeit und Form von Beurkundungen im Gesellschaftsrecht neben den Vorschriften des Aktiengesetzes (AktG), des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) und des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) vor allem die in den §§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu findenden Regelungen eine wichtige Rolle.

Beurkundungen im Gesellschaftsrecht oft zwingend notwendig

Vereinbarungen und Vertragswerke im Gesellschaftsrecht haben Auswirkung auf das gesamte Unternehmen. Angefangen bei der Wahl der jeweiligen Unternehmensform über Kapitalbeschaffungsmaßnahmen bis hin zu Steuer- und Haftungsfragen sind die hier getätigten Vereinbarungen höchst bedeutsam und bedürfen daher häufig einer Bestätigung nach dem Beurkundungsrecht. Gründe hierfür sind unter anderem:

  • Unternehmensgründungen
  • Abschlüsse von Unternehmenskaufverträgen oder Beteiligungsvereinbarungen
  • Verträge zur Unternehmensnachfolge bei lebzeitiger Übertragung
  • Vereinbarungen hinsichtlich einer vorgesehenen Unternehmensumstrukturierung
  • Beurkundung von Gesellschafter- und Hauptversammlungen

Obwohl ein Unternehmenskaufvertrag dem Grunde nach nicht an feste Formen gebunden ist, ergeben sich oft individuelle Ausnahmen, die eine Beurkundung im Gesellschaftsrecht dennoch erforderlich machen. So besteht zum Beispiel im Falle des Kaufes von Geschäftsanteilen gemäß § 15 Absatz 4 GmbHG stets eine Beurkundungspflicht. Auch wenn sich Grundbesitz im Vermögen der GmbH befindet, ergibt sich aus den Vorschriften des § 311 b Absatz 1 BGB die Notwendigkeit einer Beurkundung. Ferner ist der Kaufvertrag über ein Unternehmen gemäß § 311 b Absatz 3 BGB beurkundungspflichtig, sofern er das momentane Vermögen einer GmbH pauschal betrifft. Diese Notwendigkeit wurde bereits obergerichtlich bestätigt.

Ein Unternehmenskauf ohne Beurkundung ist oft unwirksam

In der Vergangenheit haben verschiedene Gerichte festgestellt, dass eine notarielle Beurkundung dann verzichtbar ist, wenn alle einzelnen Vermögensbestandteile im Unternehmenskaufvertrag konkret aufgeführt und explizit beschrieben sind (vgl. u.a. Urteil des BGH vom 30.10.1990 zum Aktenzeichen IX ZR 9/90).

Auf Grund der Tatsache, dass derartige Vermögensaufstellungen und Übersichtslisten bezüglich des Inventars üblicherweise ohnehin angefertigt werden, kommen manche an einem Unternehmenskauf beteiligte Personen auf den Gedanken, aus Kostengründen auf eine notarielle Beurkundung zu verzichten. Von dieser Vorgehensweise ist jedoch strikt abzuraten, da sie erhebliche Risiken birgt und für juristische Laien ein ebenso schwieriges Terrain darstellt wie für Rechtsvertreter, die sich mit dem Beurkundungsrecht im Gesellschaftsrecht nicht explizit auskennen. Im schlimmsten Falle führt eine unterlassene Beurkundung zur völligen Unwirksamkeit des Unternehmenskaufvertrages.

So hat das OLG Hamm unlängst entschieden, dass ein Kaufvertrag trotz einer weitestgehend detaillierten Auflistung des Inventars sowie verschiedener, genau bezeichneter Forderungen aufgrund der fehlenden notariellen Beurkundung nichtig war, da die beteiligten Parteien auch eine Übernahme aller Aktiva vereinbart und zudem einzelnes Mobiliar sowie bestimmte Markenrechte nicht im Unternehmenskaufvertrag aufgeführt hatten (OLG Hamm, I-19 U 145/09, Urteil vom 26.03.2010).

Fazit

Wie sich aus den vorgenannten Gründen gezeigt hat, bedürfen so gut wie alle Verträge, Vereinbarungen und sonstigen Dokumente im Gesellschaftsrecht immer einer absolut präzisen Gestaltung und sollten nur von versierten Anwälten und Notaren ausgearbeitet, verhandelt und beurkundet werden.

Zögern Sie daher nicht, sich in gesellschaftsrechtlichen Fragen sowie bei allen Anliegen im Zusammenhang mit der Ausgestaltung von Unternehmensvereinbarungen an einen Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht oder einen auf diesem Gebiet tätigen Notar zu wenden. Auf advogarant.de finden Sie ganz bestimmt den passenden juristischen Partner, der sich mit allen Fragen zum Beurkundungsrecht bestens auskennt.

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