Verbraucherbauvertrag – gesetzliche Regelung in Sicht.
Noch im Jahr 2016 sollen die Vorschriften zum Werkvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch ergänzt werden, unter anderem um Regelungen für einen Verbraucherbauvertrag.
Das Werk eines Schusters und der Bau eines Hauses werden derzeit nach denselben gesetzlichen Regelungen, den Regelungen eines Werkvertrags im Bürgerlichen Gesetzbuch, beurteilt (soweit nicht die VOB/B wirksam vereinbart wurde). Noch in diesem Jahr sollen die Vorschriften zum Werkvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch ergänzt werden, unter anderem um Regelungen für einen Verbraucherbauvertrag.
Wenn ein Unternehmer dann mit einem Verbraucher einen Vertrag schließt zum Bau eines neuen Gebäudes oder für erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude, gelten den Verbraucher schützende gesetzliche Regelungen. So ist beispielsweise dann der Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, dem Verbraucher eine Baubeschreibung mit im Gesetz näher spezifizierten Punkten zur Verfügung zu stellen und zum Bestandteil des Vertrags zu machen. Grundsätzlich steht dem Verbraucher dann auch bei bestimmten Konstellationen ein Widerrufsrecht zu. Abschlagszahlungen an den Unternehmer erfahren eine besondere gesetzliche Regelung, ebenso wie der derzeitige Problemkreis zur Erstellung und Herausgabe von Unterlagen.
Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmers darf von diesen gesetzlichen Regelungen zum überwiegenden Teil nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.
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