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Das Bauforderungssicherungsgesetz wahrt Ihre Interessen.

Als Bauhandwerker, Architekt, Statiker..., also als ein an einem Bauvorhaben Beteiligter, haben Sie Leistungen für einen Generalunternehmer, Generalübernehmer oder Bauträger erbracht. Bevor er Ihre Rechnung zahlen kann, wird über das Vermögen Ihres Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet.

Ein leider nahezu alltäglicher Fall von Bauinsolvenz. Sie sind aber kein alltäglicher Gläubiger! Ihnen hilft das Bauforderungssicherungsgesetz.

Dieses Gesetz ermöglicht Ihnen, sich trotz der Insolvenz Ihre offene Forderung per Durchgriffshaftung vom Geschäftsführer persönlich zu holen. Er haftet für die ordnungsgemäße Verwendung des Baugeldes. Hätte der Geschäftsführer das erhaltene Baugeld zweckentsprechend, nämlich für das konkrete Bauvorhaben, verwendet, hätte er auch Ihre Rechnung bezahlen können!

Der Geschäftsführer muss beweisen, dass er die erhaltenen Baugelder korrekt für dieses konkrete Bauvorhaben verwendet hat. Kann er das nicht - und ich habe in meiner Praxis noch keinen Geschäftsführer erlebt, der dies beweisen konnte - muss er zahlen. Die Insolvenz hilft ihm nicht, die Pfändungsfreigrenzen auch nicht. Ist Ihr Anspruch rechtssicher festgestellt, steht einer Realisierung, je nach Fallkonstellation, über kurz oder lang nichts mehr im Weg. Ein Vollstreckungstitel hält, wie Sie sicher wissen, 30 Jahre.

Über den Autor

Rechtsanwältin A.Knorpp


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