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Der Vermögensverwalter: Definition und Abgrenzung

Die Aufgabe des Vermögensverwalters ist es, Kundenvermögen in verschiedenste Finanzinstrumente mit entsprechendem Entscheidungsspielraum anzulegen und zu betreuen.

Der Kunde gibt dabei die verbindlichen Vorgaben an, welche sich an seinen Bedürfnissen orientieren.Die fachlich korrekte Bezeichnung lautet Finanzportfolioverwalter. Dies entspricht der gesetzlichen Definition eines Vermögensverwalters nach § 1 Abs. 1a Nr. 3 des Kreditwesengesetzes (KWG) bzw. der des § 2 Abs. 3 Nr. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Gelegentlich wird die Vermögensverwaltung auch als Asset-Management bezeichnet.

Abzugrenzen ist der Vermögensverwalter zum Anlageberater. Letzterer hat im Gegensatz um Vermögensverwalter gerade keine Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Kunden. Der Anlageberater gibt nur persönliche Empfehlungen über bestimmte Finanzinstrumente ab. Beim Vermögensberater steht aber nicht die Anlageberatung im Vordergrund, sondern das Treffen von Anlageentscheidungen. Auch ist die Vermögensverwaltung nicht mit der Anlageverwaltung zu verwechseln. Letztere sieht die Verwaltung des Vermögens einer Gemeinschaft von Anlegern vor, nicht des Einzelnen.

Schließlich gibt es noch die von der Vermögensverwaltung zu unterscheidende Anlagevermittlung. Bei dieser steht die die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremdem Namen für fremde Rechnung im Vordergrund. Es erfolgt also gerade keine Beratung wie beim Vermögensverwalter, sondern nur die reine Anschaffung von Finanzinstrumenten.

Rechtliche Voraussetzungen eines Vermögensverwalters

Wer sich echter Vermögensberater nennen will, muss einige Voraussetzungen mitbringen. Neben der fachlichen und persönlichen Eignung sowie ausreichend Kapital (Mindest-Anfangskapitalausstattung: 50.000 €) muss der Vermögensverwalter mindestens drei Jahre Erfahrung als leitender Angestellter im Bereich Vermögensverwaltung oder Anlageberatung vorweisen.

Nach Prüfung dieser Voraussetzungen erteilt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Genehmigung zur Aufnahme der Tätigkeit als Vermögensverwalter nach § 32 KWG. Auch hier zeigt sich der Unterschied zum Vermögensverwalter, dessen Tätigkeit generell erlaubnisfrei ist. Der genehmigte Vermögensverwalter unterliegt einer regelmäßigen Anzeige- und Meldepflicht gegenüber den Aufsichtsbehörden. Da der Vermögensverwalter einen selbständigen Gewerbebetrieb unterhält, ist er zur Anzeige des Gewerbes nach § 14 der Gewerbeordnung (GewO) verpflichtet. Gesetzlich geschützt ist der Begriff des Vermögensverwalters allerdings nicht.

Was macht ein Vermögensverwalter?

Zu Beginn der Tätigkeit des Vermögensverwalters steht ein Analysegespräch mit dem Kunden auf der Tagesordnung. Hier wird im Groben der Istbestand des Kunden ermittelt, wie z.B. die derzeitige Finanzkraft und ob inwieweit familiäre Verpflichtungen bestehen, die es einzuhalten gilt. Anhand dieser Daten kann eine Zukunftsprognose erstellt werden, die die Risikobereitschaft des Kunden sowie die Investmentziele festlegt.

Zuletzt werden zustimmungspflichtige Anlagerichtlinien vom Vermögensverwalter erstellt: hier wird dem Finanzportfolio eine Struktur gegeben, indem die Finanzinstrumente (Festgeld, Aktien, Renten, Derivate, Fondsanteile) ausgewählt werden. Ferner wird bestimmt, in welche Währung und Länder investiert wird. Die Ziele des Kunden sind dabei immer zu berücksichtigen. Strebt der Klient des Vermögensverwalters beispielsweise eine hohe Rendite an, wird die Strategie dementsprechend ausgelegt.

In die Anlagerichtlinie werden oben erwähnte Risikobereitschaft und die derzeitige persönliche und wirtschaftliche Situation des Kunden dokumentiert. Diese Dokumentation ist für den Kunden nicht zu unterschätzen. Steht dem Vermögensverwalter etwa ein risikoscheuer Vermögensbetreuter gegenüber, ist es dem Vermögensverwalter nach den §§ 31, 32 WpHG untersagt, spekulative Papiere zu erwerben. Außerdem unterliegt jeder Vermögensverwalter dem Verbot von Insidergeschäften nach § 14 WpHG. Darunter versteht man das Handeln von Papieren unter Ausnutzung nicht öffentlicher Informationen oder das Abgeben von diesbezüglichen Empfehlungen. Werden Banken als Vermögensberater eingesetzt, besteht die Gefahr fehlender Loyalität. Die Bank verdient sowohl am Vertrieb der Finanzinstrumente an den Kunden sowie an der Vermögensverwaltung an sich.

Der Kunde kann mit dem Vermögensverwalter vereinbaren, dass regelmäßige Erfolgs- bzw. Bestandskontrollen durchgeführt werden. So kann sich ein umfassendes Bild von der Arbeit des Vermögensverwalters gemacht werden.

Bei Streitigkeiten mit dem Vermögensverwalter Rechtsanwalt konsultieren

Bei Kundengesprächen mit einem Vermögensverwalter sollte immer ein schriftliches Beratungsprotokollmit erstellt werden. Dieses dient bei Streitigkeiten mit dem Vermögensverwalter nach der Rechtsprechung als tauglicher Beweis. Weitere Tipps im Zusammenhang mit einem Vermögensverwalter kann Ihnen ein Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht geben. Informieren Sie sich auch AdvoGarant!

Weiterführende Links zum Thema Vermögensverwalter

http://www.kapitalanlagerecht-ratgeber.de/kapitalanlagerecht/vermoegensverwaltung/index_01.html

http://www.frankfurt-main.ihk.de/finanzplatz/finanzdienstleister/brancheninformationen/vermoegen/

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