Leipzig West AG
Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG - Wirtschaftsprüfer hätte für 2004 kein Testat erteilen dürfen.
Mit einem Paukenschlag endet die zusammenfassende Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer Berlin. Dort hatte die Staatsanwaltschaft Leipzig im Ermittlungsverfahren gegen den seinerzeitigen Wirtschaftsprüfer der Leipzig West AG ein Sachverständigengutachten erstellen lassen. Zitat: Starke Indizien weisen darauf hin, dass die materielle Prüfung bei Erteilung des Testats noch nicht beendet war und somit ein hinreichend sicheres Prüfungsurteil in wesentlichen Bereichen nicht erlangt werden konnte. In diesem Zusammenhang sind selbst im Entwurf des Prüfungsberichts noch zu erklärende redaktionelle Unplausibilitäten festzustellen. Die Erteilung eines Bestätigungsvermerks vor Abschluss der Prüfung ist ein gewichtiges Berufsvergehen.
Die Wirtschaftsprüfkammer Berlin kam zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der Wirtschaftsprüfer der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG für den Jahresabschluss 2004 keinen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hätte erteilen dürfen. Einer der Gründe: dieser war nicht einmal ordnungsgemäß zum Abschlussprüfer bestellt worden. Was die Wirtschaftsprüfkammer Berlin dem damaligen Prüfer hauptsächlich zum Vorwurf macht, ist die Tatsache, dass er einen Bestätigungsvermerk erteilte, obwohl weder zum Zeitpunkt der Erteilung des Bestätigungsvermerks noch in der Folgezeit ein Prüfungsbericht erteilt wurde. Somit fehlten wesentliche, zwingend durchzuführende Handlungen. Die Wirtschaftsprüfkammer sieht in der Erteilung des Bestätigungsvermerks vor Abschluss der Prüfungshandlungen ein gewichtiges Berufsvergehen.
Wirtschaftsprüfer haftet auch zivilrechtlich
So jedenfalls sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Dresden. Bereits im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung ließ der erkennende Senat des OLG Schadenersatzansprüche aus deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen als möglich erkennen. Insoweit reicht für das Gericht ein „leichtfertiges Handeln“ aus, um aus dem Tatbestand des § 826 Bürgerliches Gesetzbuch schadensrechtlich in Anspruch genommen zu werden. Das leichtfertige Erteilen des in den Verkaufsprospekt seit Juli 2005 veröffentlichten, uneingeschränkten Bestätigungsvermerks dürfte nunmehr mit Vorlage der gutachterlichen Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer Berlin gegeben sein. Damit steht die zivilrechtliche Haftung des Wirtschaftsprüfers konkret im Raum.
Derzeit laufen zahlreiche Klagen beim Landgericht Leipzig beziehungsweise beim Landgericht Frankfurt am Main gegen die verantwortlichen Wirtschaftsprüfer. In diesen Schadensersatzklagen können sich auch mehrere Kläger als Klägergemeinschaft aus Kostenminimierungsgründen zusammenschließen. Hauptsächlich geht es in den Verfahren um die Frage vertraglicher beziehungsweise deliktsrechtlicher Schadensersatzansprüche gegen die verantwortlichen Wirtschaftsprüfer.
Geschädigte können somit ihre Schadensersatzansprüche gegen die verantwortlichen Wirtschaftsprüfer gerichtlich geltend machen.
Unter Verjährungsgesichtspunkten ist ein zügiges Vorgehen sinnvoll. Im Hinblick auf die Vielzahl der Geschädigten bietet sich eine Sammelklage an. Dies ist für die einzelnen Anleger kostengünstiger als die Erhebung einer Einzelklage.
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