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Baufiligenz

Erfolg von Verbraucherschützern gegen GMAC-RFC Servicing GmbH: „Baufiligenz" Kredite nicht vollstreckbar.

Das Landgericht (LG) Hannover hat in einem Urteil vom 11. November 2011 der Zwangsvollstreckung aus dem Finanzierungsmodell „Baufiligenz“ der Firma GMAC-RFC Servicing GmbH (ehemals GMAC-RFC Bank GmbH) eine Absage erteilt. Die Hannover Richter entschieden, dass die zwangsweise Beitreibung der Darlehensforderungen der Firma GMAC-RFC Servicing GmbH aus den Immobiliengeschäften der „Baufiligenz“ unstatthaft ist und gaben damit einem geschädigten Anlegerpaar recht. Dies hat weitreichende Konsequenzen für Kunden der GMAC-RFC, da ein Kredit, der nicht beigetrieben werden kann, praktisch wertlos ist. Es gelang damit erstmals die Beitreibung von Krediten aus der Baufiligenz zu stoppen.

Das Produkt Baufiligenz wurde von der GMAC-RFC Bank in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 2005 eingeführt. Bis zur Rückgabe der Banklizenz und Umfirmierung im Jahre 2008 wurde Baufiligenz über so genannte Strukturvertriebe in den Markt gedrückt. Finanziert wurden damit alle Arten von Immobilienkäufen, insbesondere Anlageobjekte, wie etwa Eigentumswohnungen. Diese waren zum Großteil vollkommen überteuert.

Dieses riskante Geschäft machte für die Bank deshalb Sinn, weil die eingeworbenen Darlehensgrundschulden und Ansprüche aus Grundschuldbestellungsurkunden verbrieft und weltweit an institutionelle Anleger als ABS- oder MBS-Papiere verkauft wurden. Hierbei wurden in den Jahren 2005 bis 2008 jährlich dreistellige Millionengewinne erzielt. Damit dieses Modell funktionierte war es erforderlich, dass die Forderungen aus dem Baufiligenz-Darlehensvertrag an so genannte „Zweckgesellschaften“ der Bank abgetreten wurden. Die Darlehensverträge standen mit anderen Worten als Haftungsgrundlage für die Verbriefung im Eigentum der Zweckgesellschaft.

Von alledem ahnte der Baufiligenz-Kunde nichts.

Dieser erhielt weiterhin Post der GMAC-RFC, so etwa Aufstellungen der Darlehenszahlungen oder Mahnungen im Falle des Zahlungsverzuges. Da mit Baufiligenz häufig unrentable „Schrottimmobilien“ finanziert wurden, wurden eine Vielzahl der Immobilien notleidend und die Kunden stellten die Darlehenszahlungen notgedrungen ein. In diesen Fällen begann die GMAC-RFC mit der Zwangsvollstreckung aus den ihr zur Verfügung gestellten Urkunden, allerdings ohne Inhaber der Forderungen zu sein. Die GMAC-RFC bezog sich insofern auf eine angebliche Ermächtigung der Zweckgesellschaften.

Im entschiedenen Fall wurde die Zwangsvollstreckung im Mai 2010 eingeleitet. Die GMAC-RFC benutzte dabei eine ihr erteilte, notarielle Urkunde (Grundschuldbestellungsurkunde), die nur auf ihren Namen lautete. Sie glaubte sich insofern berechtigt, für die Zweckgesellschaften das Geld für die Baufiligenz vollstrecken zu dürfen, obwohl sich weder aus der notariellen Urkunde noch aus sonstigen Umständen ergab, wer Inhaber der Forderung ist.

Dem hat das LG Hannover unter Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichthofes nunmehr eine Absage erteilt.

Die Zwangsvollstreckung ist insofern unstatthaft, da es der GMAC-RFC als „Titelgläubigerin“ untersagt ist, die Forderung Dritter, nämlich der eigentlichen Forderungsinhaber mit einer auf sie lautenden Urkunde zu vollstrecken. Dies ist für die Geschädigten der ein Lichtblick und für das Finanzierungsmodell Baufiligenz ein herber Rückschlag. Es dürfte um tausende Baufiligenz-Betroffene gehen, wie sich alleine aus den Geschäftsberichten schließen lässt.

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RA Stefan Schröder

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