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Nachrangdarlehen

Wer ein Nachrangdarlehen gewährt, sollte sich über die rechtlichen Konsequenzen zuvor im Klaren sein. Denn es stellt eine unternehmerische Beteiligung im weiteren Sinne mit einer eigenkapitalähnlichen Haftungsfunktion für die Verbindlichkeiten des Unternehmens her und schließt so auch den möglichen Totalverlust des eingesetzten Geldes ein.

Mit Insolvenz über das Vermögen der Firma Captura GmbH, Grasbrunn, Ende des Jahres 2015 hat sich für viele Anleger ein Risiko realisiert, über welches sie sich zuvor überhaupt keine Gedanken gemacht hatten, nämlich dem möglichen Totalverlust des eingesetzten Geldes.

Dies berichten Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, welche eigenen Angaben nach zahlreiche geschädigte Anleger zwischenzeitlich auch gerichtlich gegen die einzelnen Anlageberatungsgesellschaften / Anlageberater anwaltlich vertreten und welche erhebliche Bedenken haben, ob den Anlegern überhaupt ordnungsgemäß die Rechtsform des „Nachrangdarlehens“ erörtert worden war.

Gegenstand der zwischenzeitlich in Insolvenz befindlichen Captura GmbH war das Einwerben von Darlehen privater Anleger sowie deren Investition in Projekte. Nach der zugrunde liegenden Konzeption sollten aus den dort angestrebten Gewinnen die den Anlegern zugesagten Zinsen, die den Vermittlern versprochenen Provisionen sowie die Overhead-Kosten der Captura GmbH bedient werden. Das Anlagekonzept wurde gegenüber den Nachrangdarlehensgebern vor allem damit beworben, dass ein anwaltlicher Treuhänder ein Mittelfluss- und Mittelverwendungskontrolle übernimmt, um auf diese Weise zu gewährleisten, dass die faktisch in einem Blind-Pool geleisteten Beträge ausschließlich in Immobilienprojekte fließen.

„Nach den bislang mit betroffenen Anlegern geführten Gesprächen hat sich herausgestellt, dass gerade die Bewerbung um die Investition in „werthaltige Immobilien“ eines der Hauptverkaufsargumente der agierenden Berater war. Um die grundsätzliche Rechtsform eines Nachrangdarlehens mit damit einhergehendem qualifizierter Rangrücktritt / Insolvenzgefahr war nach den uns derzeit vorliegenden Informationen mündlich keine Rede, auch der Totalausfall des eingesetzten Kapitals in aller Regel mit keinem Wort thematisiert worden war“.

Ein Nachrangdarlehensgeber gewährt als Anleger dem Unternehmen ein Nachrangdarlehen, was eine unternehmerische Beteiligung im weiteren Sinne mit einer eigenkapitalähnlichen Haftungsfunktion für die Verbindlichkeiten des Unternehmens bedeutet. Der Anleger nimmt mit der Kapitalüberlassung somit Finanzierungsverantwortung wahr.

Der Nachrang-Darlehensgeber nimmt also mit seinem eingezahlten Kapital auch am unternehmerischen Geschäftsrisiko bis hin zum möglichen Totalverlust seines Kapitals teil. Dies muss in werblichen Unterlagen über ein Nachrangdarlehensangebot gerade für Anleger ohne Erfahrung in Fragen der Unternehmensfinanzierung oder des Insolvenzrechts hinreichend deutlich werden.

Hinzu kommt, dass vielen Anlegern ein Nachrangdarlehen noch nach dem 30.04.2015 zur Begebung empfohlen worden war, obwohl die BaFin der Captura GmbH bereits mit Verfügung vom 30.04.2015 die Einwerbung von Darlehen verboten hatte. Im Zuge der vom Anlageberater wie auch vom Anlegevermittler geschuldeten Schlüssigkeitsprüfung des empfohlenen Anlageprojekts hätte es unseres Erachtens auf jeden Fall eines unbestimmten Hinweises zum Verbot des Einwerbens von Nachrangdarlehen nach dem 01.05.2015 bedurft“.

Doch auch Anleger, welche der Captura GmbH gegebenenfalls letztmals in 2014 ein Nachrangdarlehen begeben hatten, sollten sich um eine mögliche Ersatzverpflichtung ihres Anlageberaters Gedanken machen. Da auf den einzelnen Anträgen zur Begebung eines Nachrangdarlehens auch ein Risikohinweis beinhaltet war, könnte – so jedenfalls die Argumentation der beklagten Berater – angeblich jeder Anleger mit Unterzeichnung dieses Antrages um die Gefahren eines Nachrangdarlehens in Kenntnis gewesen sein, was zur Folge hätte, dass mögliche Schadensersatzansprüche zum Ende des Jahres 2017 verjähren könnten.

Über den Autor

Rechtsanwältin Bettina Wittmann


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