Kein Schmerzensgeld wegen Amalgamfüllung | AdvoGarant
Ohne das Vorliegen besonderer Umstände (Amalgam-Allergie) gilt Amalgam immer noch als grundsätzlich unbedenkliches Füllmaterial für Zähne. Die Frage ist also, wie mit Klagen auf Schädigung von Patientenseite verfahren wird.
Früher war Amalgam das gebräuchliche Material, mit dem der Zahnarzt die Zähne füllte.
Dann kam Amalgam in den Verdacht, ein Gesundheitsrisiko zu sein, weil die Legierung quecksilberhaltig ist. Außerdem stört die dunkle Farbe kosmetisch. Darum wird heute häufig von der Füllung mit Amalgam abgesehen – es gibt andere, kosmetisch schönere Füllmaterialien. Für hochwertige Keramikinlays und Kompositfüllungen zahlen Kassenpatienten allerdings hohe Beträge selbst dazu.
Nun hatte sich das OLG Hamm mit Urteil v. 04.03.2016, Az.: 26 U 16/15 konkret mit der Frage zu beschäftigen, ob die Verwendung von Amalgam als Zahnfüllung so schädlich ist, dass es für die Beeinträchtigung der Gesundheit der Klägerin ursächlich war.
Dies wurde der beklagten Zahnärztin vorgeworfen, die die Klägerin Jahre lang mit Amalgamfüllungen behandelt hatte. Die Klägerin meinte, die Zahnärztin hätte die Legierung nicht zusammen mit anderen Metallen – wie Gold – verwenden dürfen. Außerdem habe sie eine Amalgamallergie der Klägerin nicht erkannt.
Diese forderte ein Schmerzensgeld von 12.000,00€ von der Beklagten.
Ein medizinisches Gutachten konnte jedoch keinen Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin und der zahnärztlichen Behandlung feststellen. Eine Amalgamallergie war bei der Klägerin nicht feststellbar. Schließlich hatte sie seit ihrer Kindheit Amalgamfüllungen, ohne dass es dadurch zu irgendwelchen Beeinträchtigungen gekommen sei. Auch nach Einsetzung der neuesten Amalgamfüllungen sei es zu keinen allergischen Reaktionen gekommen. Zu den befürchteten elektrochemischen Reaktionen zwischen dem Amalgam und dem Gold habe es gar nicht kommen können, da solche jedenfalls durch den Speichel verhindert würden. Das Gericht hält Amalgam bei Zahnfüllungen für grundsätzlich unbedenklich.
Es wurde weder ein Behandlungs- noch Aufklärungsfehler bejaht.
Das bedeutet natürlich nicht, dass bei einer zahnärztlichen Behandlung – mit oder ohne Amalgam – keinerlei Fehler möglich wären. In diesem konkreten Fall aber konnte keine Schädigung der Klägerin durch die Zahnarztbehandlung nachgewiesen werden.
Nachdem sie keinen nachweisbaren Schaden erlitten hatte, musste ihr die Zahnärztin keinen Schadenersatz und insbesondere kein Schmerzensgeld zahlen.
Das könnte Sie auch interessieren:
-
-
-
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Schutz personengebundener Daten spielen die tragende Rolle bei der Idee der Schweigepflicht. Sie sind Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Artikel 2 GG und der Unantastbarkeit der Menschenwürde (Artikel 1 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahr 1983 die verfassungsrechtliche Dimension des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung unterstrichen.
Weiterlesen
-
Grundlagen des Arzthaftungsrechts unter Berücksichtigung der neuen gesetzlichen Regelungen des Patientenrechtegesetzes. Durch das seit dem 26.02.2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz werden nach dem Ziel des Gesetzgebers die Rechte des Patienten, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Bezeichnung des Gesetzes herleiten lässt, wesentlich gestärkt.
Weiterlesen
-
Gesundheitsschäden beim Verletzten unter Berücksichtigung verletzungsunabhängiger Gesundheitsbeeinträchtigungen, insbesondere im psychischen Bereich.
Weiterlesen
-
Auch für Tiere sind resistente Keime (MRSA) gefährlich.
Weiterlesen
-
Statt eines teuren Prozesses mit ungewissem Ausgang ist der Weg zur Schlichtungsstelle der Ärztekammern oft die bessere Lösung.
Weiterlesen
-
Soweit dem Verursacher eines Todesfalls ein Verschulden nachweisbar ist, haben die Hinterbliebenen Anspruch auf Schadenersatz.
Weiterlesen
-
Das Schmerzensgeld bei Geburtsschäden beinhaltet im Vergleich zu der sonst bestehenden medizinischen Haftung eines Arztes Besonderheiten.
Weiterlesen
-
Während sich der Normalverbraucher oft Gedanken über eine gute Rechtsschutzversicherung macht, lässt das Thema Rechtsschutz Ärzte zumeist völlig kalt.
Weiterlesen
-
Mehr Hygiene- als Verkehrstote in Deutschland - Rechte bei Hygienemängeln im Krankenhaus.
Weiterlesen
-
Gemessen an der Zahl der insgesamt durchgeführten Behandlungen kommen ärztliche Behandlungsfehler selten vor.
Weiterlesen
-
-
Erfolgreicher Kampf um Entschädigung bei Impfschäden.
Weiterlesen
-
Zahlung von Schmerzensgeld und dessen Berücksichtigung bei Sozialleistungen.
Weiterlesen
-
Die Grundzüge der Verjährung von Ansprüchen bei festgestellten Behandlungsfehlern.
Weiterlesen
-
Hat ein Arzt in erheblichem Ausmaß Diagnose- und Kontrollbefunde nicht erhoben, handelt es sich um einen groben Behandlungsfehler.
Weiterlesen
-
Bei der horizontalen Arbeitsteilung (zum Beispiel Chirurg-Anästhesist; Hausarzt-Radiologe oder Hausarzt-Laborarzt) gilt der Vertrauensgrundsatz.
Weiterlesen
-
Die Darlegungs- und Beweislast für einen Behandlungsfehler trägt grundsätzlich der Patient aber in manchen Fällen kommt es zu einer Beweislastumkehr.
Weiterlesen
-
Die allgemeine und spezifische Hygiene gehört zum pflegerischen Bereich.
Weiterlesen
-
Die ärztliche Dokumentationspflicht erstreckt sich auf alles, was für die Diagnose und die weitere Behandlung des Patienten medizinisch erforderlich ist.
Weiterlesen
-
Sorgfaltspflichten des Zahnarztes bei endodontischen Behandlungen (Wurzelbehandlung).
Weiterlesen
-
Erste Schritte bei einem ärztlichen Behandlungsfehler.
Weiterlesen