Durch Sozialabgaben und sonstige Beiträge sind Arbeitnehmer ein „teures Vergnügen“ - Kooperationspartner sind günstiger.
Im Zuge der verschärften Bekämpfung der Schwarzarbeit wurden die Zollbehörden mit neuen Aufgaben und der Befugnis ausgestattet, umfangreiche Kontrollen vorzunehmen. Razzien durch die Hauptzollämter sind mittlerweile an der Tagesordnung. Unternehmen, die regelmäßig mit Subunternehmern oder „freien Mitarbeitern“ zusammenarbeiten, geraten schnell in den Verdacht, tatsächlich Scheinselbstständige zu beschäftigen.
In manchen Branchen, insbesondere im Dienstleistungssektor, im Handel, im beratenden Gewerbe und im Bausektor wird in großem Umfang mit selbstständigen Subunternehmern gearbeitet. Das Vorgehen der Behörden birgt für viele Unternehmen eine zunehmend substantielle und existentielle Gefahr. Dennoch ist die Beschäftigung selbstständiger Subunternehmer betriebswirtschaftlich vorteilhaft.
In finanzieller Hinsicht müssen keine Sozialversicherungsbeiträge für den Subunternehmer abgeführt werden. Auch auf der organisatorischen Ebene ist die Beschäftigung von Subunternehmen mit wesentlich weniger Verwaltungsaufwand verbunden. In zunehmendem Maße gehen Unternehmen daher Kooperationen mit Selbstständigen ein. Sobald diese Selbstständigen jedoch in die betriebliche Organisation eingliedert werden, besteht die potentielle Gefahr, dass tatsächlich eine so genannte Scheinselbstständigkeit vorliegt.
Die Rechtssprechung wird in diesem Bereich in letzter Zeit immer restriktiver. Maßgeblich bei der Beurteilung der Frage, ob tatsächlich ein Subunternehmerverhältnis vorliegt oder eine Scheinselbstständigkeit, sind die tatsächlichen Umstände des Vertragsverhältnisses. Daher können auch korrekt erstellte Subunternehmerverträge nicht aus der Gefahr einer Scheinselbstständigkeit führen, wenn der Subunternehmer im Rahmen der gelebten Kooperation in die betriebliche Organisation des Unternehmers eingegliedert wird.
Es ist mit arbeitsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen und eventuell sogar strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Auch mit persönlicher Haftung: Potentiell ist die persönliche Haftung von Firmeninhabern oder Vertretern von juristischen Personen gegenüber Dritten ungeachtet strafrechtlicher Aspekte gegeben. Der Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand einer Aktiengesellschaft haftet also potentiell persönlich gegenüber dem Sozialversicherungsträger oder dem Finanzamt.
Im Zuge der neueren Rechtssprechung ist konkret zu befürchten, dass sich Haftungsansprüche gegen ehemalige Führungspersonen (Geschäftsführer oder Vorstände) richten. Unternehmen die sich finanziellen Forderungen aufgrund der Beschäftigung von Scheinselbstständigen gegenüber sehen, können diese im Wege der Regressforderung geltend machen.
Sofern tatsächlich Scheinselbstständigkeit vorliegt, ist in arbeitsrechtlicher Hinsicht mit dem Scheinselbstständigen ein normales Arbeitsverhältnis gegeben. Darauf sind dann wiederum die gesamten, arbeitsrechtlichen Vorschriften, sowohl die Gesetzlichen als auch etwaige, tarifvertragliche Regelungen, anzuwenden.
Das gilt nicht nur für die Zukunft sondern auch rückwirkend. Das Unternehmen sieht sich in Fällen der Scheinselbstständigkeit regelmäßig erheblichen Nachforderungsbeträgen durch die Sozialversicherungsträger ausgesetzt. Gemäß einem Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 25. Januar 2008 können - bei vorsätzlich ausgeübter Scheinselbstständigkeit - vorsätzlich vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge 30 Jahre lang nachgefordert werden. Eine frühere Verjährung greift nicht.
In steuerlicher Hinsicht haftet das Unternehmen gemeinsam mit dem Scheinselbstständigen für die Lohnsteuer, die grundsätzlich einzubehalten und abzuführen gewesen wäre. Sofern Umsatzsteuer gezahlt wurde, kann diese durch das Unternehmen nicht als Vorsteuer abgezogen werden und ein entsprechend vorgenommener Vorsteuerabzug ist verzinst zu korrigieren. Können die Nachzahlungen nicht vom Unternehmen erledigt werden, wird der verantwortliche Unternehmensleiter persönlich in Haftung genommen.
In strafrechtlicher Hinsicht kann schließlich dem Verantwortlichen des Unternehmens, welches Scheinselbstständige beschäftigt hat, ein Verstoß gegen § 266 a Strafgesetzbuch, die unterlassene Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, vorgeworfen werden. Nach § 370 der Abgabenordnung steht zusätzlich der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum.
Der Unternehmensführer selbst ist also latent einem persönlichen Strafbarkeitsrisiko ausgesetzt. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die betriebswirtschaftlich sinnvolle Kooperation mit Selbstständigen zu umfassenden und existenzvernichtenden Problemen führen kann, wenn tatsächlich Scheinselbstständigkeit vorliegt.
Deshalb sind derartige oder vergleichbare Kooperationen zwingend hinsichtlich ihrer tatsächlichen Ausgestaltung sowie deren Abstimmung („Synchronisierung“) mit den (vertrags-)rechtlichen Rahmenbedingungen laufend zu überprüfen. Die Konsultation eines auf Wirtschafts- und Steuer(straf)recht spezialisierten Fachmanns empfiehlt sich nachhaltig.
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