Diese Frage haben sich spätestens seit dem Eintritt der Corona-Pandemie viele gestellt. Erleidet ein Unternehmen Corona-bedingte Arbeitsausfälle, beispielsweise weil es seinen Betrieb komplett schließen muss, kann es seine Mitarbeiter nicht beschäftigen.
Denkbar ist hier in der Tat die einseitige Anordnung von Urlaub.
Die einseitige Urlaubsgewährung kennt jedermann in der Variante des sog. „Betriebsurlaubs“ oder „Betriebsferien“, die in vielen Unternehmen typischerweise zwischen Weihnachten und Neujahr bzw. Heilig Drei Könige praktiziert wird. Vielen Mitarbeitern erscheint dies selbstverständlich; aber auch hierbei handelt es sich um nichts anderes als eine einseitige Urlaubsanordnung. Selbst wenn der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum arbeiten wollte, ist er gezwungen, Urlaub zu nehmen.
Grundsätzlich ist dies rechtlich zulässig. Allerdings kann der Arbeitgeber natürlich nicht grenzenlos und willkürlich über den gesamten Jahresurlaub des Arbeitnehmers frei verfügen. So muss etwa dem Arbeitnehmer ein bestimmter Anteil seines Urlaubs zu seiner freien Verfügung verbleiben (in einer älteren Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht diese Grenze bei zwei Fünftel angesetzt). Ferner dürfte im Normalfall auch eine gewisse Ankündigungsfrist erforderlich sein, die im Falle unvorhersehbarer Ereignisse wie Corona natürlich neu bewertet werden muss.
Die genauen Voraussetzungen, ob, wann und unter welchen Voraussetzungen Sie Ihre Mitarbeiter „in den Urlaub schicken“ können, sollten Sie unbedingt rechtzeitig vorher anwaltlich prüfen lassen.
AdvoGarant Kompetenz-Team
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt & Fachanwalt Ralf Pelz
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