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Resturlaub - neue Hinweispflicht des Arbeitgebers

Lange Zeit war es vollkommen klar und unumstritten: Urlaub, den ein Arbeitnehmer nicht nimmt, verfällt zum Jahresende oder spätestens zum 31.03. des Folgejahres ersatzlos. So sieht es der Wortlaut des Gesetzes eigentlich auch vor. Ist der Arbeitnehmer also immer selbst schuld und sein Urlaub weg, wenn er ihn nicht rechtzeitig beantragt? Früher ja, heute jedoch nicht mehr!

BAG nimmt Arbeitgeber in die Pflicht

Denn seit der einschlägigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG-Urteil vom 19.2.2019 – Az. 9 AZR 423/16) verfällt der Urlaub nur dann, wenn – so das BAG – der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Das BAG legt den Arbeitgebern also Mitwirkungsobliegenheiten hinsichtlich der Erfüllung der Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers auf.

Was genau bedeutet dies nun für Arbeitgeber?

Arbeitgeber muss rechtzeitig auf Resturlaub hinweisen

Der Arbeitgeber kann nun nicht mehr untätig bleiben und darauf warten, bis der Arbeitnehmer seinen Urlaub beantragt und den Urlaub andernfalls streichen, wenn der Arbeitnehmer dies versäumt.

Sondern der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer ganz konkret und aktiv auffordern, seinen Urlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass dieser auch bis zum Jahresende (oder im Falle einer Übertragung bis spätestens 31.03. des Folgejahres) gewährt werden kann und dass der Urlaub dann, falls der Arbeitnehmer den Urlaub nicht rechtzeitig beantragt, dieser zum Jahresende (oder im Falle einer Übertragung zum Ablauf des 31.03. des Folgejahres) ersatzlos entfällt.

Dies ist nur ein Beispiel von einer Vielzahl von Dingen, die Arbeitgeber in rechtlicher Hinsicht beachten müssen. Die weit verbreiteten Rechtsirrtümer sowie die Unkenntnis der umfassenden Rechtsprechung im Arbeitsrecht kostet Arbeitgeber häufig sehr viel Geld.

Deshalb legen wir allen Arbeitgebern dringend nahe, nicht nur ihre Arbeitsverträge, sondern auch sämtliche arbeitsrechtlichen Prozesse und Abläufe in ihrem Unternehmen anwaltlich prüfen und optimieren zu lassen. Und zwar nicht erst dann, wenn ein Streit bereits entstanden ist, sondern frühzeitig. Nur dadurch werden Probleme, die meist Folgen einer fehlenden oder falschen rechtlichen Handhabung sind, auf ein notwendiges Minimum reduziert oder im besten Fall sogar gänzlich vermieden.

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