Mobbing II
Die Pflicht des Arbeitgebers, seine Arbeitnehmer vor Mobbing zu schützen und das Mobben selber zu unterlassen, ergibt sich aus seiner Fürsorgepflicht.
Aufgrund seiner allgemeinen Fürsorgepflicht muss der Arbeitgeber die Interessen seiner Arbeitnehmer so wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen des Betriebs und der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann. Mobbing ist das fortgesetzte, systematische und zielgerichtete Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetze. Es handelt sich dabei also um Verhaltensweisen, die in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder die Ehre des Betroffenen verletzen.
Dabei geht es nicht um einzelne Vorgänge, denen für sich allein gesehen noch gar kein Unrechtsgehalt zukommt, sondern um ein Gesamtverhalten über einen längeren Zeitraum hinweg. Ein vorgefasster Plan ist nicht erforderlich. Es ist ausreichend, wenn der Mobbende für sein Verhalten Situationen ausnutzt, die sich anbieten.
Mobbing ist so gesehen die Politik der kleinen Nadelstiche
Beispiele für Mobbing sind Tätlichkeiten, sexuelle Belästigung, Demütigungen, Schikanierungen, grundlose Herabwürdigung von Leistungen, vernichtende Beurteilungen, Zuteilung nutzloser Aufgaben, sachlich nicht begründete Anhäufungen von Arbeitskontrollen. Nicht ausreichend sind hingegen gelegentliche Unhöflichkeiten, wie das Nichtgrüßen oder verbale Ausrutscher.
Ein wechselseitiger Prozess der Anfeindungen oder Taktlosigkeiten steht der Annahme von Mobbing ebenfalls entgegen. Notwendig ist vielmehr, dass eine klare Täter-Opfer-Beziehung vorliegt. Für den Fall, dass beide Parteien sich offensichtlich nicht riechen können und sich gegenseitig das Leben schwer machen, wird Mobbing in der Regel eher nicht vorliegen.
Konsequenzen bei Vorliegen von Mobbing
Verletzt der Arbeitgeber seine Schutzpflichten, hat der Arbeitnehmer einen eigenständig einklagbaren Anspruch auf Erfüllung oder Unterlassen. Daneben kann er ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen (§ 273 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Das heißt er kann die Arbeitsleistung verweigern, bis der Arbeitgeber rechtskonforme Arbeitsbedingungen geschaffen hat, ohne aber seinen Lohnanspruch zu verlieren.
Wird der Arbeitnehmer durch eine schuldhafte Verletzung des Arbeitgebers in einem seiner geschützten Rechtsgüter – Gesundheit, Persönlichkeit, Eigentum - geschädigt, kann er Schadenersatz und gegebenenfalls Schmerzensgeld verlangen. Ein Verschulden anderer Mitarbeiter wird dem Arbeitgeber zugerechnet, §§241, 253, 278, 280 BGB.
Die Haftung des Arbeitgebers ist in diesem Zusammenhang nicht auf Fälle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens beschränkt.
Der Arbeitnehmer hat dabei lediglich zu beweisen, dass ein ordnungswidriger Zustand vorgelegen hat, der geeignet war, den eingetretenen Schaden herbeizuführen. Im Übrigen muss sich der Arbeitgeber entlasten, also insbesondere nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
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