Elternzeit
Wegen der Geburt eines zweiten Kindes vorzeitig beendete Elternzeit kann später nachgeholt werden.
Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 21. April 2009, Aktenzeichen: 9 AZR 391/08 entschieden. Arbeitnehmer können die in Anspruch genommene Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes grundsätzlich unterbrechen. Den verbleibenden Anteil von bis zu zwölf Monaten können sie auf einen späteren Zeitraum zwischen Vollendung des dritten und des achten Lebensjahres des Kindes übertragen. Der Arbeitgeber muss der Übertragung zwar zustimmen, ist dabei aber an billiges Ermessen gemäß § 315 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gebunden.
Das BAG hatte jüngst folgenden Fall zu entscheiden: Eine Arbeitnehmerin war seit 1999 bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Im Juli 2004 kam ihr erstes Kind zur Welt. Hierfür nahm sie drei Jahre Elternzeit in Anspruch. Ihr zweites Kind wurde im Juli 2006 geboren. Mit Schreiben vom 16. August 2006 nahm sie auch für dieses Kind drei Jahre Elternzeit in Anspruch. Die Elternzeit für ihr erstes Kind sollte deshalb vorzeitig beendet und die dadurch verbleibende Elternzeit an die Elternzeit für das zweite Kind „drangehängt“ werden. Der Arbeitgeber verweigerte jedoch mit Schreiben vom 21. September 2006 seine Zustimmung zur Übertragung der Elternzeit. Zur Begründung führte er an, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der Arbeitnehmerin aufgrund der längeren Abwesenheit noch mehr abnehmen würden und damit eine Wiederaufnahme der Tätigkeit immer schwerer werde.
Darauf hat die Arbeitnehmerin Klage auf Zustimmung zur Übertragung der Elternzeit erhoben.
Sie machte geltend, dass der Übertragung der Elternzeit entgegenstehende Interessen des Arbeitgebers nicht erkennbar seien. Der beklagte Arbeitgeber könne aufgrund der Größe des Unternehmens und des Umstands, dass überwiegend Teilzeitkräfte beschäftigt werden, ohne weiteres auch für den Übertragungszeitraum auf ihre Arbeitsleistung verzichten.
Das BAG hat der Klage ebenso wie die Vorinstanzen stattgegeben. Die Bundesrichter stellten fest, dass der Arbeitgeber der begehrten Übertragung der Elternzeit zustimmen muss. Die Arbeitnehmerin konnte die für ihr erstes Kind in Anspruch genommene Elternzeit wegen der Geburt des zweiten Kindes vorzeitig beenden. Der Arbeitgeber kann die vorzeitige Beendigung der Elternzeit aus diesem Grund nur innerhalb von vier Wochen wegen dringenden, betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Solche Gründe hat der Arbeitgeber im Verfahren aber nicht dargelegt.
Den durch eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit verbleibenden Anteil von bis zu zwölf Monaten, können Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen. Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber seine Zustimmung zur Übertragung der Elternzeit zwar verweigert, diese Weigerung aber nicht richtig begründet. Er hat nicht dargelegt, welche Nachteile ihm durch die Übertragung der Elternzeit entstehen würden.
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