Bereitschaftsdienst
Der so genannte Bereitschaftsdienst ist ein in der Öffentlichkeit immer wieder und viel diskutierter Begriff.
Für Ärzte und Apotheker wie auch in anderen Bereichen wie zum Beispiel bei Hausmeisterdiensten und im EDV- und Kommunikationsbereich ist der Bereitschaftsdienst ein wesentlicher Bestandteil der Arbeitszeit. Die Mitarbeiter müssen rund um die Uhr verfügbar sein, zum Beispiel zur Versorgung von medizinischen Notfällen, für den Fall des so genannten Blitzeises und so weiter.
Was ist Bereitschaftsdienst?
Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer außerhalb der normalen Arbeitszeit an einem bestimmten Ort aufzuhalten hat, um im Bedarfsfall sofort seine volle Arbeitstätigkeit aufnehmen zu können. Im Gegensatz zur Rufbereitschaft kann der Aufenthaltsort nicht selbst bestimmt werden.
Der Bereitschaftsdienst oder Notdienst wird zusätzlich zur regulären Arbeitszeit geleistet. Allerdings ist der Bereitschaftsdienst arbeitsschutzrechtlich als Arbeitszeit anzusehen, unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsaufkommen während des Dienstes. Die Vorschriften zu den Arbeitspausen sind ebenso einzuhalten wie Höchstarbeitsgrenzen und Ruhezeiten von elf Stunden.
Wie wird der Bereitschaftsdienst vergütet?
Die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers in der Bereitschaftszeit ist normalerweise geringer als in der normalen Arbeitszeit. Daher kann der Bereitschaftsdienst niedriger vergütet werden als die Vollarbeit. Es kann aber seitens der Arbeitnehmer auch ein Freizeitausgleich beantragt werden.
Besteht eine generelle Verpflichtung zur Durchführung von Bereitschaftsdienst?
Eine generelle Verpflichtung zum Bereitschaftsdienst gibt es nicht. Allerdings kann sich eine Verpflichtung aufgrund eines Arbeitsvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages ergeben. In bestimmten Berufen wie zum Beispiel bei Ärzten oder Fernfahrern gehört die Bereitschaft zur Art des Arbeitsverhältnisses.
Folgendes ist bei der Durchführung von Bereitschaftsdienst durch die Arbeitsvertragsparteien grundsätzlich zu beachten:
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Die werktägliche Arbeitszeit einschließlich des Bereitschaftsdienstes und Ruhepausen kann auf Grundlage von tariflichen Regelungen längstens auf 24 Stunden verlängert werden.
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Spätestens nach 24 Stunden täglicher Arbeitszeit ist grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
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Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden nicht überschreiten. Das gilt unter Einbeziehung des Bereitschaftsdienstes. Ausnahmen können nur dann gelten, wenn ein Tarifvertrag eine anderweitige Regelung zulässt und die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer individuell einer Arbeitszeit über 48 Stunden pro Woche zustimmt.
Hierzu ein Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 19. November 2009 (Aktenzeichen: 6 a ZR 624/08). In dem entschiedenen Fall hatte eine Mitarbeiterin eines Krankenhauses ihre Zustimmung erteilt, die Arbeitszeit aufzustocken.
Der jeweils geleistete Bereitschaftsdienst sollte durch Freizeitausgleich abgegolten werden.
So ist seitens der Arbeitsvertragsparteien dann verfahren worden. Die Mitarbeiterin hat den entsprechenden Freizeitausgleich in Anspruch genommen. Allerdings meinte sie, dennoch Anspruch auf das Bereitschaftsdienstentgelt zu haben. Die Klage hatte vor allen Instanzen keinen Erfolg. Übereinstimmend wurde entschieden, dass die Klägerin aufgrund der Abgeltung der von ihr geleisteten Bereitschaftsdienste durch entsprechende Freizeit keinen Anspruch mehr auf das Bereitschaftsdienstentgelt hat. Die Zustimmung zur Abgeltung der Bereitschaftsdienstzeit durch Freizeitausgleich kann auch durch widerspruchslose Inanspruchnahme der gewährten Freizeit erklärt werden. Diese konkludente Zustimmung muss beachtet werden, so dass neben dem Freizeitausgleich kein Bereitschaftsdienstentgelt verlangt werden kann.
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