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BAT

Das System des BAT: Altersdiskriminierung durch höhere Vergütung bei höherem Lebensalter.

Früher erfolgte die Vergütung von Angestellten im Öffentlichen Dienst nach dem Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT). Dieser sah einen Anstieg der Grundvergütung nach so genannten Lebensaltersstufen vor, welche maximal bis zum 49. Lebensjahr reichen konnten. Ein ähnliches System sah bei Arbeitern im Öffentlichen Dienst der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter (BMT-G) vor. Dass älteren Arbeitnehmern wegen ihres Lebensalters eine höhere Vergütung zustand, war für die Betroffenen nicht immer nur vorteilhaft. Ältere Arbeitnehmer auf Arbeitsplatzsuche berichteten häufig, dass ihre Bewerbungschancen gemindert seien, da der öffentliche Arbeitgeber ein entsprechend hohes Einstiegsgehalt zahlen musste.

Ob es angemessen ist, die Höhe der Vergütung vom Lebensalter abhängig zu machen, wurde bereits vor vielen Jahren zunehmend in Zweifel gezogen. Der im Bund und in den Kommunen nunmehr geltende Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) sieht deshalb auch nur noch eine Vergütung in Abhängigkeit von Berufserfahrung und Leistung vor, nicht aber nach dem Lebensalter. Das gilt auch für den im Öffentlichen Dienst der Länder mittlerweile geltenden TV-L

In Berlin ergibt sich durch den BAT eine besondere Situation.

Während im Bund, in den Kommunen und in anderen Bundesländern der BAT bereits vor geraumer Zeit abgelöst wurde, ist in Berlin der „alte“ BAT bis zum 31. Oktober 2010 im Wesentlichen angewendet worden. Spätestens seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im Jahre 2006 stellte sich jedoch die Frage, ob die geringere Vergütung der jüngeren Arbeitnehmer ohne Rechtfertigung durch einen sachlichen Grund, eine Altersdiskriminierung darstellt. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg teilte in einer Entscheidung vom 11. September 2008 diese Auffassung und gewährte dem dortigen Kläger eine Vergütung nach der höchsten in Betracht kommenden Lebensaltersstufe (Aktenzeichen 20 Sa 2244/07).

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem Urteil vom 8. September 2011 nunmehr in Übereinstimmung mit dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die Vergütung nach Lebensaltersstufen im BAT als Altersdiskriminierung gewertet (Aktenzeichen C-297-10). Er hat die Tarifvertragsparteien jedoch als berechtigt angesehen, bei der Ablösung des BAT durch TVöD und TV-L einen Bestandsschutz für die bislang durch den BAT bevorzugten Beschäftigten zu regeln. Auf diese Weise darf für einen Übergangszeitraum das frühere, altersdiskriminierende Entgeltsystem des BAT rechtswirksam fortgelten.

Konsequenzen aus dem Urteil des EuGH.

Damit dürfte für den öffentlichen Dienst in Berlin feststehen, dass auch das bei der Überführung in den TV-L zum 1. November 2010 ermittelte Vergleichsentgelt für jüngere Beschäftigte eine Altersdiskriminierung darstellt. Deshalb war auch die auf der Grundlage dieser Vergleichsentgelte erfolgte Einordnung in das neue Entgeltsystem des TV-L für die Betroffenen rechtswidrig. Voraussetzung für die Geltendmachung von Nachzahlungsansprüchen dürfte allerdings sein, dass die betroffenen Arbeitnehmer rechtzeitig innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist die Anhebung der BAT-Grundvergütung verlangt haben. Die Basis für die Berechnung des Vergleichsentgeltes bei Überleitung in den TV-L war diese BAT-Grundvergütung. Unabhängig davon verjähren Nachzahlungsansprüche für das Jahr 2008, wenn nicht bis zum 31. Dezember 2011 Klage beim Arbeitsgericht erhoben wird.

Für Beschäftige des öffentlichen Dienstes außerhalb des Landes Berlin gilt Ähnliches. Dort wurde der BAT früher als in Berlin abgelöst. Auch dort musste die Rechtswidrigkeit der früheren BAT-Vergütung jedoch seinerzeit rechtzeitig geltend gemacht werden, um Nachzahlungsansprüche heute noch durchsetzen zu können. Für nicht im öffentlichen Dienst tätige Arbeitnehmer, bei denen die Vergütung auch gegenwärtig noch nach den Regeln des BAT erfolgt, kann die Altersdiskriminierung wegen der BAT-Grundvergütung auch heute noch erstmalig gerügt werden.

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