Bahnstreik
Verspätet am Arbeitsplatz durch Bahnstreik - das Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer.
Die Bahn streikt - und tausende Berufstätige kommen deshalb zu spät zur Arbeit. Darf man sich als Arbeitnehmer in einer solchen Situation einfach mal „frei“ nehmen? Hat man sogar Anspruch darauf oder muss man statt dessen seine Urlaubstage opfern? Und welche Folgen hat es, wenn man viel zu spät zur Arbeit kommt? Die arbeitsrechtlichen Hintergründe der Folgen des Bahnstreiks werden hier kurz erläutert.
Gibt es für den Arbeitnehmer „frei“ wegen einem Bahnstreik?
Nein, der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung für die ausgefallenen Arbeitsstunden, wenn er wegen dem Bahnstreik nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit erscheint. Arbeitnehmer haben auch bei Streiks die Verpflichtung, zur Arbeit zu erscheinen.
Muss der Arbeitgeber den Bahnstreik als Grund der Verspätung akzeptieren?
Nein, denn der Arbeitnehmer trägt das so genannte Wegerisiko. Das heißt er muss sich darum kümmern, rechtzeitig zur Arbeit zu kommen. Der vorhersehbare Bahnstreik ist keine Ausrede. So etwas gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, das der Arbeitnehmer zu tragen hat. Der Arbeitgeber darf von seinen Angestellten erwarten, dass sie die Nachrichten verfolgen und sich darauf einstellen. Wird ein Bahnstreik in den Medien angekündigt, muss der Arbeitnehmer zumutbare Vorkehrungen treffen, um trotzdem nicht zu spät zur Arbeit zu kommen. Er kann beispielsweise mit dem PKW fahren, gegebenenfalls mit Kollegen Fahrgemeinschaften bilden oder eben früher losfahren.
Darf der Arbeitgeber den Lohn des „Nachzüglers“ kürzen?
Ja, denn kann der Arbeitnehmer die Arbeit wegen einem Bahnstreik erst verspätet antreten, erhält er für die ausgefallene Zeit keinen Lohn. Es gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn. Der Arbeitnehmer kann sich nicht auf höhere Gewalt berufen, sondern muss gegebenenfalls nacharbeiten. Doch es besteht nach Verständigung mit dem Chef auch die Möglichkeit einer Verrechnung durch flexible Arbeitszeit, ebenso wie die Möglichkeit, einen Tag Urlaub am Streiktag zu nehmen.
Darf der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen?
Eine Abmahnung kann höchstens diejenigen treffen, die ihren Arbeitgeber überhaupt nicht über die Verspätung informieren oder wegen dem Bahnstreik gar nicht zur Arbeit erscheinen. Der Arbeitgeber ist schnellstmöglich, zum Beispiel über das Mobiltelefon über eine mögliche Verspätung zu informieren. Bei einmaligen Verspätungen wegen einem Bahnstreik reagiert kaum ein Arbeitgeber so hart, es sei denn es war „der Tropfen, der das Fass zum Überlaufen brachte“.
Was ist mit dem Weg nach Hause, wird eine überlange Reisedauer auf die Arbeitszeit angerechnet?
Nein, für den Heimweg gilt das Gleiche wie für den Weg zur Arbeit. Das Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer. Er muss sich also darum kümmern, dass der Heimweg nicht zu einer Odyssee wird. Auch bei großen Verspätungen muss er am nächsten Werktag wieder pünktlich an seinem Arbeitsplatz erscheinen.
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