Der Mythos „Anspruch auf Abfindung“
„Wenn der Arbeitgeber kündigt, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abfindung – zumindest doch dann, wenn die Kündigung rechtswidrig war“ – so in etwa lautet eine weit verbreitete Annahme vieler Arbeitnehmer. Dies ist jedoch falsch! Denn grundsätzlich hat der Arbeitnehmer gerade keinen Anspruch auf Abfindung.
Rechtswirksame Kündigung oder Weiterbeschäftigung - die Kündigungsschutzklage
Erhält ein Arbeitnehmer eine Kündigung von seinem Arbeitgeber und möchte er dagegen vorgehen, dann muss er rechtzeitig beim zuständigen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben. Diese Kündigungsschutzklage ist auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtet, nicht auf Zahlung einer Abfindung.
Das bedeutet konkret:
Gewinnt der Arbeitnehmer die Klage, weil das Gericht die Kündigung für unrechtmäßig hält, dann bleibt der Arbeitnehmer weiterhin beim Arbeitgeber beschäftigt.
Verliert der Arbeitnehmer die Klage, war die Kündigung des Arbeitgebers also rechtmäßig, dann ist das Arbeitsverhältnis beendet.
In keinem der beiden Fälle bekommt der Arbeitnehmer vom Gericht eine Abfindung zugesprochen.
Abfindung immer Vereinbarung zwischen beiden Parteien
Warum werden trotzdem in der Praxis so häufig Abfindungen bezahlt? Ganz einfach:
Weil dies in der Praxis die Parteien regelmäßig so vereinbaren.
Denn sowohl der Arbeitgeber, als auch der Arbeitnehmer haben in der Regel ein Interesse daran, schnell Klarheit zu schaffen und kein langwieriges Gerichtsverfahren mit unsicherem Ausgang zu führen. Sehr häufig wird deshalb eine Einigung, ein sogenannter Vergleich geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis zwar beendet wird, der Arbeitnehmer jedoch als Entschädigung für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung erhält. Die Höhe der Abfindung orientiert sich zwar an gewissen Umständen, ist grundsätzlich aber frei verhandelbar.
Worauf Arbeitnehmer und Arbeitgeber achten sollten
Wichtig für den Arbeitnehmer ist, dass die Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung bei Gericht eingereicht werden muss. Der Arbeitnehmer ist daher gut beraten, nach Erhalt einer Kündigung umgehend einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der ihn kompetent berät und rechtzeitig alle erforderlichen Maßnahmen in die Wege leitet.
Dem Arbeitgeber ist bereits vor einer beabsichtigten Kündigung dringend zu empfehlen, sich rechtlich beraten zu lassen. Der Rechtsanwalt prüft dann nicht nur die Rechtswirksamkeit einer beabsichtigten Kündigung, sondern kann auch Prognosen über die Erfolgsaussichten in einem zu erwartenden Kündigungsschutzprozess treffen.
Gehen Sie daher nicht erst dann zum Anwalt, wenn das sprichwörtliche Kind bereits in den Brunnen gefallen ist, sondern frühzeitig. Dadurch sparen Sie sich jede Menge Zeit, Nerven und Geld.
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