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Befristeter Arbeitsvertrag II

Rechtliche Überprüfung eines befristeten Arbeitsvertrages.

Grundsätzlich kann die wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages überprüft werden. Stellt sich heraus, dass der Arbeitsvertrag nicht befristet werden durfte, befindet sich der Arbeitnehmer in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis. Das heißt er hat Anspruch auf eine unbefristete Weiterbeschäftigung.

Rechtlich ist es zulässig, einen befristeten Arbeitsvertrag mehrfach hintereinander zu vereinbaren. Das Stichwort lautet hier „Kettenbefristung“. Sind Sie nach rechtlicher Beratung der Auffassung, dass die in Ihrem Vertrag vereinbarte Befristung unwirksam ist, kann vor dem Arbeitsgericht Klage auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses erhoben werden.

Ein solcher Klageantrag muss allerdings innerhalb einer Frist von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses erhoben werden. Wird diese Frist nicht eingehalten endet der befristete Arbeitsvertrag zum Ablauf der Frist.

Gründe für die Unwirksamkeit einer Befristung

Es gibt eine Vielzahl von Gründen, die den befristeten Arbeitsvertrag als unwirksam gelten lassen und dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt und unbefristet fortbesteht. Nachstehend einige Beispiele:

  • Der Arbeitgeber verändert den Text des Arbeitsvertrages in einen Kettenarbeitsvertrag. Eine solche Verlängerung ist tatsächlich keine Verlängerung, da ein geänderter Vertrag geschlossen wird.

  • Der Arbeitgeber setzt den Arbeitsvertrag zunächst über den Befristungszeitpunkt fort und legt erst zu einem späteren Zeitpunkt einen neuen Vertrag vor. Durch die Weiterbeschäftigung über den Befristungszeitpunkt hinaus wird der befristete Arbeitsvertrag automatisch zu einem unbefristeten Vertrag. Die spätere Unterzeichnung des Arbeitsvertrages führt nicht zu einer neuen wirksamen Befristung.

  • Der Sachgrund für die Befristung hat nicht bestanden.

  • Der Zweijahreszeitraum für die maximale Laufzeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses wird überschritten.

  • Es werden mehr als drei Verlängerungen des Arbeitsvertrages in einem Zeitraum von zwei Jahren vereinbart.

Sollten Sie Bedenken hinsichtlich der wirksamen Befristung haben, empfiehlt sich immer ein Beratungsgespräch bei einem Rechtsanwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und den insoweit bestehenden rechtlichen Vorgaben ist immer nur die Wirksamkeit des zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrages zu prüfen. Sollte der Arbeitgeber eine Mehrzahl von arbeitsvertraglichen Verlängerungen oder Befristungen mit Ihnen vereinbart haben, kommt es nicht mehr darauf an, dass irgendwann zwischendurch oder vorab unwirksame Verträge geschlossen waren. Geprüft wird durch das Arbeitsgericht wegen der Drei-Wochen-Frist nur der letzte Arbeitsvertrag.

Kein Ausschluss der außerordentlichen Kündigung trotz Befristung

Grundsätzlich ist es natürlich immer möglich (§ 626 BGB), dass das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt wird. Das ist der Fall, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers oder andere wichtige Gründe, den ordnungsgemäßen Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages unzumutbar machen. Vielen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist jedoch unbekannt, dass ein standardmäßig befristetes Arbeitsverhältnis nicht vorzeitig gekündigt werden kann (§ 15 Absatz 3 TzBfG). Allerdings kann der Arbeitgeber in dem von ihm vorformulierten Arbeitsvertrag vorsehen, dass eine Kündigungsmöglichkeit besteht, darüber hinaus können auch entsprechende Tarifvereinbarungen dies vorsehen.

Empfehlung

Bei Bedenken gegen den befristeten Arbeitsvertrag sollten Sie nicht frühzeitig an den Arbeitgeber herantreten. Falls Sie den Arbeitgeber auf einen solchen Umstand ansprechen, würden Sie die Chance verlieren, einen neuen Arbeitsvertrag abzuschließen und Ihre Beschäftigung zu sichern. Wie in jedem Rechtsstreit besteht immer die Möglichkeit, dass Ihr Anspruch nicht klar und eindeutig ist und daher auch die Möglichkeit, dass Sie in dem Rechtsstreit unterliegen. Demnach sollten Sie zunächst bis zum Ende der Befristung abwarten, ob Ihnen nicht ein neuer Arbeitsvertrag vorgelegt wird. In einem solchen Fall könnten Sie dann immer noch innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 17 TzBfG Klage vor dem Arbeitsgericht erheben um zu bewirken, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis festgestellt wird. Ebenso können Sie verfahren, wenn der Arbeitgeber die weitere Verlängerung des Arbeitsvertrages ablehnt. Das insoweit sinnvolle und in Ihrem besonderen Fall richtige, strategische Vorgehen und die rechtlichen Möglichkeiten sollten Sie in einem persönlichen Gespräch mit Ihrem Rechtsberater klären.

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