Sittenwidriger Darlehensvertrag bei dem Kauf von Aktien
Ein Kundin eröffnete bei ihrer Bank ein Darlehen für ein sogenanntes Börsenkonto. Dabei unterschrieb sie einen Depoteröffnungsantrag und erwarb Aktien. Weil sie sich in einer wirtschaftlichen Notlage befand, finanzierte sie den Kauf der Aktien über die Aufnahme eines Darlehens bei der Bank. Zur Sicherheit verpfändete sie ihr Wertpapierdepot an ihre Bank. Als sie in Zahlungsverzug geriet, kündigte ihre Bank den Darlehensvertrag und forderte die Rückzahlung.
Das Oberlandesgericht Celle gab der Klage der Bank statt. Die Kundin könne sich insbesondere nicht darauf berufen, dass der Kreditvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sei. Nach der Rechtsprechung des BGH ergebe sich allein daraus, dass der Kreditnehmer mit der Rückzahlung aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse überfordert sei, noch nicht die Nichtigkeit des Darlehensvertrages. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Kundin noch vollkommen unerfahren sei. Hierfür sprächen vorliegend bei der Kundin keinerlei Anhaltspunkte, da sie 25 Jahre alt und als kaufmännische Angestellte tätig sei.
OLG Celle vom 28.10.2005, Az. 3 U 137/05
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