Wer muss in Brandenburg den Herstellungsbeitrag für Altanlieger zahlen und warum?
Viele Grundstückseigentümer im Land Brandenburg waren bereits zu DDR-Zeiten an eine Wasserleitung beziehungsweise einen Abwasserkanal angeschlossen. Weitere wurden vor dem erstmaligem Inkrafttreten eines Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg im Jahr 1991 (BbgKAG) angeschlossen. Für viele von ihnen stellt sich nun die Frage, ob sie von den zuständigen Aufgabenträgern (Kommunen oder kommunalen Zweckverbänden) für die Finanzierung neuer Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen mit einem Herstellungsbeitrag herangezogen werden können.
Mit der Änderung des BbgKAG im Jahr 2003 durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben (BbgKEntlG) wurde ein deutlicher Bruch in der Rechtsprechung zum Kommunalabgabenrecht herbeigeführt. Das BbgKAG bestimmte in seiner bis dahin geltenden Fassung, dass die sachliche Beitragspflicht im Falle der Erhebung eines Anschlussbeitrages erst dann entsteht, wenn das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Diese Vorschrift wurde durch die Verwaltungsgerichte dahingehend ausgelegt, dass es dabei nicht darauf ankomme, ob die Satzung rechtswirksam erlassen wurde oder nicht.
Die mit dem BbgKEntlG erfolgte Änderung des BbgKAG führte letztlich zu den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2007 - Aktenzeichen : OVG 9 B 45.06 und OVG 9 B 44.06. Danach können auf der Grundlage des neuen BbgKAG auch solche Grundstücke zu einem Anschlussbeitrag / Herstellungsbeitrag herangezogen werden, die bereits vor 1991 angeschlossen waren (so genannte altangeschlossene Grundstücke).
Gemäß der Rechtssprechung des OVG Berlin-Brandenburg hätten viele Aufgabenträger nach der alten Fassung des BbgKAG eine Satzung rückwirkend erlassen müssen. Die rückwirkende Festsetzung hätte zu dem Zeitpunkt stattfinden müssen, zu dem die Satzung erstmals durch einen entsprechenden Rechtsetzungsakt eine Beitragssatzung in Kraft setzen sollte, obgleich sie unwirksam war. Hätten die Aufgabenträger dies getan, wäre eine Festsetzung der Anschlussbeiträge aber wegen der rückwirkend zugleich in Gang gesetzten Verjährungsfrist nach § 169 Abgabenordnung (AO) nicht mehr möglich gewesen.
Dies mag auch daran liegen, dass sie gegen die Heranziehung solcher altangeschlossener Grundstücke zunächst vielfach rechtliche Bedenken hatten. Nachdem das OVG im Jahr 2001 klargestellt hatte, dass altangeschlossene Grundstücke beitragspflichtig sind, war es bis zum Inkrafttreten des neuen BbgKAG zu spät, einen Anschlussbeitrag beziehungsweise Herstellungsbeitrag von Altanliegern zu erheben. Hätten die Aufgabenträger - wie ursprünglich vom OVG gefordert - ihre Beitragssatzungen rückwirkend zur Heranziehung solcher Grundstücke geändert, wären die Ansprüche verjährt gewesen.
Mit dem Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben (BbgKEG) hat der Gesetzgeber den Aufgabenträgern die Möglichkeit eröffnet, nunmehr erneut altangeschlossene Grundstücke zu einem Herstellungsbeitrag heranzuziehen. Für Altanlieger bedeutet das, dass sie auch dann zu einem Herstellungsbeitrag heranzuziehen sind, wenn ihr Grundstück bereits zu DDR-Zeiten an eine Wasserver- beziehungsweise Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen war.
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