Das Internet bietet Webseiten eine scheinbar schier grenzenlose Fülle von Adressen. Die wirtschaftliche Nutzung des Internets erfordert, dass Kunden eine Internetadresse vorfinden, die das Unternehmen kennzeichnet. Das Gebiet des Internet-Rechts befindet sich noch im Aufbau und die internationalen sowie nationalen Vergabestellen für Internetadressen sind private Einrichtungen. Mit der Zuteilung der Internetadressen befasst sich das Domainrecht. Dieses ist nicht in einem eigenen Gesetz kodifiziert. Es umfasst eine Reihe von Rechtsprechungen in verschiedenen Bereichen, die allesamt die Vergabe von Internetdomänen zum Gegenstand haben.
Grundsätzlich gilt beim Domainrecht das Prioritätsprinzip. Dieses sieht vor, dass derjenige, der sich einen Domainnamen als erster gesichert hat, diesen auch nutzen und behalten darf. Eine Ausnahme bilden solche Fälle, bei denen der Name eine „weit überragende Bekanntheit“ genießt, wie etwa bei „www.shell.de“. Ebenso problematisch sind die Namen staatlicher Einrichtungen, Titel von Büchern, Filmen und Zeitschriften sowie die mit absichtlichen Tippfehlern versehenen Namen hoch frequentierter Webseiten.
Eine weitere Ausnahme sieht das durch § 12 Bürgerliches Gesetzbuch geschützte Namensrecht vor. Dieses gibt dem jeweiligen Namensträger grundsätzlich das Recht dem unberechtigten Nutzer eines Namens diese Nutzung zu untersagen. Die Namen von Stars und Prominenten sind für den Titel einer Domain daher tabu. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich vorher abzusprechen. Sobald die offizielle Genehmigung durch die fragliche Person erteilt wurde, ist eine Domain mit dem vollen Namen eines Dritten rechtlich unbedenklich.
Bei der Vergabe einer Domain überprüfen weder der Internetdienstanbieter noch die zentralen Registrierungsstellen – wie zum Beispiel DENIC für die Domänen .de – die rechtlichen Implikationen einer Domänenanmeldung. Daher sollten die relevanten Rechtsgebiete von einem professionellen Antragsteller bereits vor der Anmeldung geprüft werden. Überprüft werden muss im Hinblick auf Namens-, Wettbewerbs- sowie Markenrecht.
Ein markenrechtlicher Schutz kann durch die Eintragung beim Patent- und Markenamt in München gewährleistet werden (§ 4 Abs.1 Nr.1 Markengesetz). Als Marke eingetragen werden meist Firmenbezeichnungen oder Bezeichnungen für Produkte und Dienstleistungen. Eine Markeneintragung bezieht sich meistens auf bestimmte Kategorien (Klassen), für andere als die jeweilige Kategorie ist die Marke in der Regel nicht geschützt. Ebenso können geschäftliche Bezeichnungen markenrechtlichen Schutz genießen. Darunter fallen zum Beispiel Unternehmenskennzeichen und Werktitel, die Namen von Filmen, Zeitschriften, Spielen oder Software. Diese Namen können als geschäftliche Bezeichnungen geschützt werden. Wenn diese Werktitel Unterscheidungskraft besitzen und eine Domain mit diesem Werktitel verwechslungsfähig ist, kann ihre Benutzung untersagt werden.
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