Müll und Abfall entstehen jeden Tag. Das Abfallrecht ist auf Bundesebene in erster Linie durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geregelt. Daneben gibt es weitere Instanzen, die das Recht mitbestimmen. Das Abfallrecht der einzelnen Bundesländer ergänzt die bundesrechtlichen Bestimmungen, und auch das europäische Recht übt seinen Einfluss aus. Das grundsätzliche Ziel des Abfallrechts ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung natürlicher Ressourcen und zur Sicherstellung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung.
Das KrWG formuliert die Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft. Dazu gehören zunächst einmal die Abfallvermeidung und die Verwertung von Abfällen. Letztere, so schreibt das Gesetz vor, hat Vorrang vor der Beseitigung von Abfällen. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet.
Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen. Die Verwertung von Abfällen – insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse – hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Das bedeutet, das Ausmaß der Verunreinigungen und die Art der Verwertung dürfen keine Beeinträchtigungen des Allgemeinwohls nach sich ziehen, insbesondere nicht durch eine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf.
Die Pflicht zur Abfallverwertung ist unter bestimmten Voraussetzungen zu erfüllen. Sie muss technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sein. Außerdem sollte für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden sein oder sich schaffen lassen.
Die Verwertung von Abfällen gilt auch dann als technisch möglich, wenn dafür eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht völlig außer dem Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz gilt für fast alle Arten von Abfällen mit einzelnen ausdrücklichen Ausnahmen. Dazu zählen zum Beispiel tierische Nebenprodukte oder Strahlenabfall, für die eine gesonderte Reglung gilt. Es definiert auf detaillierte Weise die Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Entsorger von Abfällen und bestimmt darüber hinaus, wer auf welche Art und Weise Abfälle zu überwachen hat.
Auf Landesebene werden Abfälle in gefährliche, nicht gefährliche und nicht überwachungsbedürftige sowie in besonders überwachungsbedürftige Abfälle unterteilt. Die Abfallüberwachung beginnt bereits bei der Genehmigungspflicht von Abfall erzeugenden Anlagen und reicht bis zur Nachsorgepflicht für stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen.
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